| Honoré Antoine Frégier - 1840 - 688 pages
...Regulativ über die leschnstigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken. I». H. den ». März 1839. §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf Niemand...Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden. §. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen... | |
| Friedrich Hermann Sydow - 1851 - 368 pages
...Lastern und Ausschweifungen zu bewahren. §. 150. ao O. §. 71. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahr darf Niemand in einer Fabrik, oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen weiden. 8. 1. deS Regulat. über die Beschäftigung jugendlicher... | |
| 1852 - 980 pages
...folgenden Berichtes die in sanitätlicher Beziehung wichtigen Bestimmungen hervorgehoben werden : §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf Niemand in einer Fabrik, oder bei Berg-, H litten und Pochwerken zu einer regelmässigen Beschäftigung angenommen werden. §. 3. Junge Leute,... | |
| Johann Georg Krünitz - 1854 - 572 pages
...1839. Friedlich Wilhelm. An das Staatsministerium. §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre dars Niemand in einer Fabrik oder bei Berg», Hütten» und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschästigung angenommen werden. §. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen... | |
| 1855 - 712 pages
...Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken D. d. den 9. März 1839. §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf niemand...einer regelmässigen Beschäftigung angenommen werden. §. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmässigen Schulunterricht genossen hat, oder durch ein... | |
| 1855 - 742 pages
...jugendlicher Arbeiter in Fabriken D. d. den 9. März 1839. §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebenejahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten-...einer regelmässigen Beschäftigung angenommen werden. §. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmässigen Schulunterricht genossen hat, oder durch ein... | |
| Prussia (Germany) - 1855 - 592 pages
...i» "'....' . . . 0. 6. d. 9. März 1839. : < .'. -' , ^'...iu'.! §. I. Vor znrückgelegteiu nennten Lebensjahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden. §, 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen... | |
| 1839 - 750 pages
...Neschiftigung jugendlicher Arbeit« in Fabriken. Nach demselben darf «or zurückgelegtem neunten Lebensjahre Niemand in einer Fabrik oder bei Berg., Hütten.- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden, ja nicht vor zurückgelegtem sechzehnten Jahre, «er... | |
| Prussia statist. Landesamt - 1863 - 1002 pages
...1« i»: -- 27Í? ÍÍ' «0 IS IS! W 6. April, dass Jemand vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken...zu einer regelmässigen Beschäftigung angenommen werde. und dass junge Leute, welche das 16te Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, iii diesen... | |
| 1867 - 814 pages
...da« Staatsministerium, Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken. K. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerten zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen weiden. §.2. Wer noch nicht einen dreijährigen... | |
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