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" REGULATIV über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom 9. März 1839* § 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen... "
Deutsche Vierteljahrsschrift für öffentliche Gesundheitspflege - Page 205
1891
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Ueber die gefährlichen Classen der Bevölkerung in den großen Städten und die ...

Honoré Antoine Frégier - 1840 - 688 pages
...Regulativ über die leschnstigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken. I». H. den ». März 1839. §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf Niemand...Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden. §. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen...
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Die preussischen polizei-strafgesetze unter einfügung der für den ...

Friedrich Hermann Sydow - 1851 - 368 pages
...Lastern und Ausschweifungen zu bewahren. §. 150. ao O. §. 71. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahr darf Niemand in einer Fabrik, oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen weiden. 8. 1. deS Regulat. über die Beschäftigung jugendlicher...
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Adolph Henke's Zeitschrift für die Staatsarzneikunde, Volumes 63-64

1852 - 980 pages
...folgenden Berichtes die in sanitätlicher Beziehung wichtigen Bestimmungen hervorgehoben werden : §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf Niemand in einer Fabrik, oder bei Berg-, H litten und Pochwerken zu einer regelmässigen Beschäftigung angenommen werden. §. 3. Junge Leute,...
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Oekonomische encyklopädie, Volume 221

Johann Georg Krünitz - 1854 - 572 pages
...1839. Friedlich Wilhelm. An das Staatsministerium. §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre dars Niemand in einer Fabrik oder bei Berg», Hütten» und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschästigung angenommen werden. §. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen...
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem ..., Volume 2

1855 - 712 pages
...Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken D. d. den 9. März 1839. §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf niemand...einer regelmässigen Beschäftigung angenommen werden. §. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmässigen Schulunterricht genossen hat, oder durch ein...
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten und Salinenwesen im preussischen ..., Volume 2

1855 - 742 pages
...jugendlicher Arbeiter in Fabriken D. d. den 9. März 1839. §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebenejahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten-...einer regelmässigen Beschäftigung angenommen werden. §. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmässigen Schulunterricht genossen hat, oder durch ein...
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Gesetz-sammlung für die preussischen verwaltungs-beamten: Eine ...

Prussia (Germany) - 1855 - 592 pages
...i» "'....' . . . 0. 6. d. 9. März 1839. : < .'. -' , ^'...iu'.! §. I. Vor znrückgelegteiu nennten Lebensjahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden. §, 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen...
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Deutsche vierteljahrs Schrift, Issues 7-8

1839 - 750 pages
...Neschiftigung jugendlicher Arbeit« in Fabriken. Nach demselben darf «or zurückgelegtem neunten Lebensjahre Niemand in einer Fabrik oder bei Berg., Hütten.- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden, ja nicht vor zurückgelegtem sechzehnten Jahre, «er...
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Jahrbuch für die amtliche Statistik des preussischen Staats

Prussia statist. Landesamt - 1863 - 1002 pages
...1« i»: -- 27Í? ÍÍ' «0 IS IS! W 6. April, dass Jemand vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken...zu einer regelmässigen Beschäftigung angenommen werde. und dass junge Leute, welche das 16te Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, iii diesen...
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Centralblatt für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preussen

1867 - 814 pages
...da« Staatsministerium, Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken. K. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerten zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen weiden. §.2. Wer noch nicht einen dreijährigen...
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