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metern nach dem Innern zu vorhandenes Hornvich auszufertigen und sind die Thiere, so weit nöthig, mit Brandmarke zu versehen. Die durch Verenden oder durch Verkauf hervorgerufenen Veränderungen sind den Gemeindebehörden anzuzeigen, damit die betreffenden Thiere aus den Listen gestrichen werden.

b) Bei jedem Fall von Lod oder Erkrankung eines Thieres ist eine Deklaration nach Art. 25 auszufertigen und den Amtsvorstand einzureichen, welcher sofort der höheren Behörde Anzeige zu machen hat, damit die Er hebungskommission cinberufen wird.

c) Gestorbene Thiere werden an dem Drte belassen, wo sie verendet sind, mit Stroh oder mit Strauchwerk zugedeckt, vor jeder Berührung mit anderen Thieren behütet und bis zum Eintreffen der Erhebungskommission von Personen bewacht, die von der Gemeindebehörde hierfür eigens bestimmt sind.

Der betreffende Thierarzt ist verpflichtet, zum Zwecke der Bestätigung der Diagnose an den gestorbenen Thieren die Autopsie vorzunehmen, um die Natur der Krankheit, an welcher sie gelitten haben, festzustellen.

Wenn sich zur Ausführung der Autopsie kein Kadaver vorfindet, so kann der Thierarzt 1 bis 2 von den krank befundenen Thieren behufs Bestätigung der Diagnose tödten; gleichzeitig hat er die Ermächtigung des be treffenden Präfekten einzuholen.

Für die Gemeinden, welche sich in einer geringeren Entfernung als 20 Kilometer von der infizirten Dertlichkeit befinden, ist die Ein- und Durchfuhr von Wiederfäuern, sowie auch von Futter untersagt; der Präfekt kann aber auf Grund einer Untersuchung über die Herkunft der Thiere oder des Futters die Ermächtigung zur Ein- oder Durchfuhr durch jene Bezirke ertheilen.

d) Die Durchfuhr von Wiederkäuern und von Futter mittelst Eisenbahn oder auf Schiffsfahrzeugen durch Orte, die sich in einer Entfernung von 20 Kilometern von den infizirten befinden, darf nur in geschlossenen Wagen oder Schiffen bewirkt werden, und das Deffnen derselben oder die Beschaffung von Futtervorräthen aus solchen Orten ist verboten. Die Einfuhr darf nur für den Verbrauch auf Ermächtigung des betreffenden Präfekten erlaubt werden.

e) Markt- und Thierschau-Veranstaltungen für Hornvich, die in den Landgemeinden in geringerer Ent fernung als 20 Kilometer von der Grenze des infizirten Landes abgehalten werden sollen, sind zu verbieten. In den großen Städten wird die Abhaltung der Märkte nur auf Grund der Ermächtigung des Ministeriums des Innern gestattet, und auch dies nur unter der Bedingung, daß die sämmtlichen auf den Markt gebrachten Wiederkäuer direkt in's Schlachthaus transportirt werden, ohne daß man sie mit den Thieren des betreffenden Ortes in Berührung treten läßt.

f) Die Ausfuhr von Wiederkäuern, von ungewaschener Wolle, von nicht zerlassenem Talg, von Hörnern, Klauen und Futter aus Orten, die in geringerer Entfernung als 20 Kilometer von den infizirten Lokalitäten belegen sind, ist gänzlich untersagt.

Nur ausnahmsweise darf die Ausfuhr derartiger Thiere und Produkte mit der Bestimmung für den Verbrauch unter der besonderen Kontrole und unter der Zustimmung der Präfektur des Bezirkes, durch den die Durchfuhr erfolgt, und desjenigen, wohin der Transport bestimmt ist, gestattet werden.

g) Fleisch und Häute von Wiederkäuern, die zum Verbrauch geschlachtet oder als verdächtig getödtet sind, können, wenn sie bei der Autopsie vollständig gesund befunden wurden, am Orte verbraucht oder auch unter besonderen Vorsichtsmaßregeln nach anderen Haupt= punkten des Verbrauchs geschafft werden.

Die Häute solcher Thiere sind zuerst an Ort und Stelle mit Kalkwasser zu behandeln; sodann werden sie zur Gerberei geschäfft, um sofort dem Verfahren des Gerbens unterworfen zu werden.

h) Es ist verboten, Vich nach unmittelbar benachbarten Orten, wo die Besorgniß der Ansteckung vorliegt, auf die Weide zu treiben, und die Linic ist von

Personen, die von den Gemeindebehörden bestimmt sind, oder durch Militär zu bewachen.

Art. 46. Gänzlich verboten ist die Ein- und Durchfuhr großen Hornvichs und roher Produkte in frischem Zustande aus Rußland und Bulgarien, sowie aus allen Staaten, wo oft die Rinderpest ausbricht, und von wo fie durch solche Einfuhreu mit Leichtigkeit nach Rumänien eingeschleppt werden könnte.

Art. 47. Wenn in den im vorigen Artikel erwähnten Staaten die Rinderpest an keinem Drte bis auf eine Entfernung von 80 Kilometer von den Landesgrenzen besteht, oder wenn diese Seuche in jenen Landestheilen feine zu große Ausdehnung hat, so kann das Ministerium des Innern die Einführung folgender Thiere und Produfte, sowie deren Durchfuhr im Durchgangsverkehr über die besonderen Uebergangspunkte gestatten:

a) lebender Schafe und Ziegen unter den im Art. 41 vorgesehenen Bedingungen;

b) der im Art. 43 Littera b) aufgeführten Rohstoffe, aber nur nachdem sie auf den Uebergangspunkten gemäß Art. 36 bis 41 der Verordnung über die Beobachtungsposten desinfizirt worden sind;

c) der in Art. 40 Littera c) und d) vorgesehenen Materialien.

Bei der Ein- und Durchfuhr solcher Thiere und Produkte ist darauf zu achten, daß die Beförderung vom Uebergangspunkt bis zum Bestimmungsort oder bis zur Grenze des Staates, wohin sie durchgeführt werden sollen, so weit als möglich mit der Eisenbahn oder auf Schifffahrzeugen erfolgt, und daß an keiner anderen Stelle als dem Bestimmungsort ein Aufenthalt oder ein Entladen stattfindet.

Die Durchfuhr gewaschener oder mit Karbolwasser behandelter Wolle sowie von Fabrikaten aus Milch und zerlassenem Talg aus nicht infizirten Orten kann über sämmtliche Uebergangspunkte frei geschehen unter der Bedingung, daß die Wolle in Säcken oder Ballen, und der Talg, der Käse, die Butter in Fäffern oder Schläuchen verpackt sind.

Art. 48. Auf der Grenze gegen Rußland und Bulgarien sind die dauernden Wachtposten zu verstärken und im Bedürfuißzfalle zwischen diesen Vermittelungsposten (pickete intermediare) aufzustellen, um das Durchschmuggeln von Hornvieh und von Rohstoffen gänzlich zu verhindern.

Art. 49. Alle Dertlichkeiten (Lokalitäten), die sich in einer Ausdehnung von 30 Kilometern von der Grenze Rußlands und Bulgariens nach dem Innern des Landes zu befinden, bilden cine Zone, welche Schußzone genannt wird.

Art. 50. Die Schutzone wird in so viele Abtheilungen eingetheilt, als Bezirke (Judeze) an ihrer Zusammenschung Theil haben, und die in jeder Abtheilung enthaltenen Gemeinden werden auf 4 bis 6 Sektionen vertheilt, jede Abtheilung erhält je einen Thierarzt, und jede Sektion je etnen Vieh-Revisor.

Die Abgrenzung der Schußzone und die Vertheilung der Gemeinden auf Abtheilungen und Sektionen, ihre Revision durch die Thierärzte und Vieh-Revisoren hat in Gemäßheit der besonderen Verordnung für die Schußzone stattzufinden.

Art. 51. In allen in die Schußzone cinbegriffenen Lokalitäten sind von vorn herein seitens der Gemeindebehörde unter Leitung des Thierarztes der betreffenden Abtheilung statistische Tabellen nach Kataster-Formular Nr. 1 anzulegen, in welche das sämmtliche große Hornvich einzutragen ist, und sodann sind die Thiere mit ihren näheren Abzeichen in die Kataster-Register nach Formular Nr. 2 einzutragen,

Art. 52. Das sämmtliche in der Schußzone befindliche und in den Kataster nach Formular Nr. . . . eingetragene Rindvich ist auf der rechten Brust mit einem besonderen Eisen der Abtheilung zu brennen. Thiere, die nach der Anlegung des Katasters ohne Brandmarke und als nicht deflarirt vorgefunden werden, sind zu konfisziren und unter besonderen Vorsichtsmaßregeln auf die Dauer von 10 Tagen unter Beobachtung zu halten. Wenn in dieser Zwischenzeit durch ordnungs

mäßige Beläge festgestellt wird, daß die fraglichen Thiere aus dem Inlande stammen, so werden sie den Besizern ausgeliefert, wenn aber ihre Herkunft nicht nachgewiesen werden kann, und wenn festgestellt wird, daß sie mit Absicht oder zufällig aus Staaten gekommen sind, von wo sie verboten sind, so müssen sie auf der Stelle geschlachtet werden. Werden sie bei der vom Thierarzt vorzunehmenden Autopsie völlig gesund befunden, so wird das Fleisch zum Verbrauch verkauft, die Haut aber zum Gerben, und der Erlös verbleibt zur Hälfte zu Gunsten der Gemeinde, auf deren Gebiet die Konfiszirung geschehen ist, zur anderen Hälfte dem Besizer oder dem Denunzianten, falls die Denunziation von einer Privatperson bewirkt worden ist.

Art. 53. Kein Rind, welches aus der Schußzone herrührt, darf von einem Drte nach einem anderen übergeführt oder nach den Viehmärkten gebracht werden, ohne daß demselben ein auf rothem Papier ausgefertigter Auszug aus dem Kataster nach Formular Nr. 4 beigegeben ist, welcher als Ursprungs- und Gesundheitszeugniß dient.

Art. 54. In der Schußzone dürfen Rinder in die Eisenbahnwagen nur in den vom Ministerium des Innern ausdrücklich bestimmten Stationen, wo sie von den amtlichen Thierärzten genau untersucht werden müssen, und nur dann eingeladen werden, wenn vorher festgestellt worden ist, daß sie entweder den KatasterAuszug für Thiere, die aus der Zone herstammen, be= sigen, oder das Ursprungs- und Gesundheits-Zeugniß für Thiere, die aus benachbarten, außerhalb der Zone belegenen Orten übergeführt sind.

Art. 55. Sämmtliche Maßregeln, welche in dieser Verordnung vorgeschrieben sind, um die Einschleppung der Rinderpest über die Grenzlinie zu Lande zu verhüten, sind auch auf der Grenze zur See gegen die Thiere und Produkte zur Anwendung zu bringen, welche etwa direkt aus Staaten importirt werden sollten, wo die Viehseuche herrscht, und müssen in allen Häfen und an allen Ausschiffungspunkten in Wirksamkeit gescht werden, von wo diese Thiere und Produkte in's Inland eingeführt werden.

Kapitel 2. Schußmaßregeln zur Verhütung der Ver

breitung der Minderpest im Inlande.

Art. 56. In den von der Rinderpest ergriffenen Bezirken oder je nach Lage des Falles in den Kreisen, sowie auch in den Bezirken, die den infizirten benachbart sind, sind von den Verwaltungsvehörden anßer den in Art. 42 und 48 für die Grenze anderer Staaten vorgeschriebenen Maßregeln noch folgende Bestimmungen in Anwendung zu bringen:

a) sämmtliche in die Gemeinde oder in den Kreis neu eingeführte Thiere müssen 10 Tage lang von den Thieren des Ortes getrennt gehalten werden, damit man sich von ihrem Gesundheitszustande überzeugt;

b) die in Art. 25 und 26 vorgeschriebene Erklärung ist bei jedem Falle innerer Krankheit abzugeben, auch wenn nach den äußeren Anzeichen, die sie darbietet, der Verdacht, sie möchte ansteckend sein, nicht vorliegt;

c) die Amtsvorsteher sind verpflichtet, gemäß Art. 27 zu verfahren jedesmal, wenn sie von der Erkrankung oder dem Tode irgend eines Thieres Kenntniß betommen, sowie auch dann, wenn sie gerüchtweise erfahren, daß im Umkreise der betreffenden Gemeinde ein frankes Thier vorhanden ist;

d) die Einwohner der betreffenden Ortschaften müssen beständig durch Veröffentlichungen in Kenntniß erhalten bleiben sowohl über den Verlauf der Rinderpest als auch über die Verpflichtungen, welche ihnen durch das Gesez und durch die Verordnung über die thierärztliche Gesundheits-Polizei auferlegt sind.

Art. 57. Die Regierung kann aus dem Thierseuchenfonds Belohnungen bis zu 300 Lei an Personen ge= währen, welche, ohne verpflichtet zu sein, die in Art. 25 vorgeschriebene Deklaration zu machen, aus freiem Willen den Ausbruch der Rinderpest an einem Ort, wo sic vorher nicht bestanden hatte, und wo die Deklaration

von dem Besizer der Thiere nicht eingereicht worden ist, melden.

Wenn jemand Anzeige erstattet über eine solche Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Gesezes über die thierärztliche Gesundheits-Polizei, durch welche die Rinderpest nach Rumänien eingeschleppt werden würde, so wird das Ministerium nach Einholung der Ansicht der Veterinär - Kommission jener Person eine dem Werthe der konfiszirten Thiere ungefähr gleiche Summe gewähren, und für die Denunziation anderer Uebertretungen sollen den Denunzianten Belohnungen bis zur Höhe von 200 Lei gewährt werden.

Die Denunziationen sind schriftlich bei dem Drtsvorstand oder bei den betreffenden Präfekturen, und direkt bei dem Ministerium einzureichen.

Alle Belohnungen können nur auf Grund der an Ort und Stelle ausgeführten Untersuchungen und nach Einholung der Ansicht der Veterinär-Kommission ge= währt werden.

Kapitel 3. Maßregeln zur Unterdrückung der Rinderpest.

Art. 58. Sobald die Amtsvorsteher oder ihre Gehülfen Kenntniß genommen haben von dem Verdacht oder dem Vorhandensein der Rinderpest oder von dem Tode eines Thieres, das verdächtig ist, von der genannten Krankheit befallen gewesen zu sein, so haben fie, noch bevor die Feststellungs-Kommission am Orte zusammengetreten ist, sofort folgende Maßregeln in Anwendung zu bringen:

a) Sie haben durch Polizeiaufseher oder Agenten die Einwohner der Gemeinde oder des Kreises sowie die Behörden der benachbarten Gemeinden von dem Auftreten der verdächtigen Fälle zu unterrichten.

b) Sie haben den Stall oder den Hof oder die Dertlichkeit, wo sich die Thiere befunden haben, von denen angenommen wird, daß sie von der Rinderpest befallen sein, unter Aufsicht zu stellen.

e) Sie haben die Entfernung von Wiederkäuern, von Futter und von Mist aus den verdächtigen Ställen, Höfen oder sonstigen Orten und überhaupt aus dem Kreise zu verbieten, wo Krankheitsfälle aufgetreten sind, die zu dem Verdacht, es handele sich um Rinderpest, Anlaß gegeben haben.

d) Sie haben das Treiben der Thiere zur Weide oder zur Tränke nach Drten, wo sie mit Thieren von anderen, bis zum Eintreffen der Erhebungs-Kommission noch nicht verdächtigen Orten in Berührung kommen fönnten, zu untersagen.

Art. 59. Sobald sich die Kommission für die Fest= stellung der Bichseuche an Ort und Stelle vereinigt hat, hat sie zunächst die gesunden Thiere zu beobachten, hierauf die verdächtigen und zulegt die kranken. Wenn sie sich dann nach Prüfung der Symptome, welche die erkrankten Thiere im Leben zeigen, nicht endgültig über die Natur der Krankheit aussprechen kann, aber den Verdacht hegt, daß es Rinderpest sei, so kann sie, falls kein Kadaver vorhanden ist, unter Beobachtung der wegen Einholung der Ermächtigung der betreffenden Präfektur im Art. 32 vorgesehenen Bestimmungen die Tödtung eines crkrankten Thieres anordnen, um zum Zweck der Bestätigung der Diagnose die Autopsie vornehmen zu lassen. In solchen Fällen müssen die zum Tödten bestimmten Thiere zunächst von der ErhebungsKommission in Gemeinschaft mit zwei Sachverständigen aus dem Drte abgeschäßt werden, worüber entsprechende besondere Protokolle aufzunehmen sind.

Art. 60. Es ist den Besizern der an Rinderpest erkrankten oder derselben verdächtigen Thiere gänzlich verboten, dieselben in irgend einer Form selbst zu ver= pflegen.

Art. 61. Wenn die Erhebungs-Kommission nach den von ihr angestellten Untersuchungen und selbst auch nachh Vornahme der Autopsie die Diagnase nicht mit Sicherheit stellen kann, aber ernsten Verdacht über das Vorhandensein der Rinderpest hegt, so hat sie von der einen Seite den Fall mit Beschleunigung dem Ministerium des Innern zu berichten, damit dasselbe einen VeterinärInspektor entsendet, und von der anderen Seite neben

der Innehaltung der im Artikel 58 vorgesehenen Bestimmungen noch die folgenden Maßregeln in Anwendung zu bringen:

a) Sie hat zu veranlassen, daß ein genaues Verzeichniß von dem gesammten großen und kleinen Hornvich nach Formular Nr. 2 aufgenommen wird, und daß sich der Thierarzt durch nähere Untersuchung der Thiere über den Gesundheitszustand derselben unterrichtet.

b) Die Höfe oder Lokalitäten, wo sich verdächtige Thiere befinden, müssen ebenso wie solche Höfe oder Lokalitäten, mit denen dieselben in Berührung gekommen sind, isolirt und von Leuten bewacht werden, die eigens hierfür von der Gemeinde ernannt sind, und die bis zur endgültigen Feststellung dauernd_in Thätigkeit bleiben müssen. Diejenigen Personen, welche solche Lokalitäten betreten haben, sind beim Verlassen derselben zu desinfiziren.

c) Sämmtliche Einwohner müssen darauf aufmerksam gemacht werden, daß sie in Gemeinschaft der Art. 25 und 26 verpflichtet sind, bei jedem Falle der Erkrankung oder des Todes eines Thieres die entsprechende Erflärung abzugeben.

d) Es ist zu veranlassen, daß die Kadaver der verendeten Thiere unter strenger Bewachung an dem Orte verbleiben, wo diese gestorben sind, bis die Autopsie behuss Feststellung der Diagnose vorgenommen ist; doch wird untersagt, daß Menschen oder Thiere mit den crwähnten Kadavern in Berührung kommen.

e) In den verdächtigen Orten dürfen für den allge= meinen Verbrauch nur die Thiere aus unverdächtigen Höfen auf Grund der Ermächtigung der ErhebungsKommission und unter der Aufsicht eines Thierarztes geschlachtet werden. Die Erhebungs-Kommission hat die so geschlachteten Thiere in dem Verzeichniß abzuschreiben.

Das von solchen für den Verbrauch geschlachteten Thieren herrührende Fleisch darf, wenn es bei der vom Thierarzt vorgenommenen Untersuchung völlig gesund befunden ist, nur an Ort und Stelle dem Verbrauch übergeben werden; die Häute dagegen sind 24 Stunden lang in Kalkwasser zu legen und können erst auf Grund einer von der Erhebungs-Kommission ertheilten Ermächtigung direkt nach der Gerberei gebracht werden.

f) Wenn zwei Thierärzte in der betreffenden Dertlichfeit vorhanden sind, so ist der eine im Besondern mit der Untersuchung derjenigen Höfe oder Ställe zu beauftragen, aus denen kein Krankheitsfall gemeldet worden ist, und der andere mit der Beaufsichtigung der infizirten Höfe und wenn bei Gelegenheit einer der mit den gefunden Thieren abgehaltenen Musterungen irgend cins von ihnen mit verdächtigen Anzeichen befunden wird, so wird es bei Seite gestellt, um nach Prüfung

sämmtlicher gesunder Thiere der betreffenden Lokalitāt näher untersucht zu werden.

Art. 62. Wenn sich bei den in Gemäßheit der Bestimmungen im Art. 61 Littera e) für den Verbrauch geschlachteten Thiere bei der durch den Thierarzt vorge= nommenen Untersuchung der inneren Organe das ge= ringste Anzeichen von Rinderpest vorfinden sollte, so sind dieselben nebst der Haut fofort zu vernichten oder an dem als Vieh-Beerdigungsplaß bestimmten Orte zu vergraben.

Art. 63. Wenn unter den Thieren, die nach dem Schlachthause oder auf den Viehmarkt geführt werden, solche beobachtet werden sollten, welche den Verdacht der Rinderpest erwecken, so müssen die Verwaltungsbehörden anordnen, daß die verdächtigen Thiere in Gemäßheit der Bestimmungen im Art. 61 sofort isolirt werden, bis die Feststellung durch einen Thierarzt erfolgt.

Art. 64. Wenn die an Ort und Stelle konstituirte Kommission zur Feststellung der Krankheit durch die an den Thieren vorgenommenen Untersuchungen sich davon überzeugt hat, daß in der That Rinderpest vorliegt, so hat sie zu veranlassen, daß sofort die folgenden Maßregeln in Anwendung gebracht werden:

a) Turch die am schnellsten zum Ziele führenden Mittel ist dem Ministerium des Innern von dem Vorhandensein der Rinderpest Anzeige zu machen; ebenso ist gleichzeitig auch die betreffende Präfektur zu benachrichtigen, und bei ihr die schleunigste Entsendung der erforderlichen Anzahl von dauernd im Dienst bleibenden Soldaten und der zur Desinfektion nothwendigen Stoffe zu beantragen.

b) Sofort sind zwei Einwohner des Ortes zu Sachverständigen zu berufen, welche, nach Eidesleistung vor der Kommission, gemeinschaftlich die Abschäzung sämmt= licher Thiere an der Hand des Verzeichnisses, je nach ihrer Beschaffenheit und nach den laufenden Preisen des Drtes, vornehmen.

c) Nach Beendigung der Abschäzung veranlaßt die Kommission, daß unter ihrer Aufsicht das kranke Hornvich getödtet wird, ebenso wie auch die verdächtigen Thiere, die sich in denselben Ställen oder Höfen befunden haben, oder mit den kranken in direkte oder durch die Vermittelung der Hüter, der Geräthe oder der gemeinschaftlichen Tränkstätten in indirekte Berührung gekommen find.

Die Kommission ist ferner berechtigt, auch von den benachbarten Höfen alle diejenigen Thiere tödten zu lassen, von welchen, wenn sich auch nicht hat bestimmt feststellen lassen, daß sie mit den erkrankten Thieren in Berührung gekommen sind, doch die Möglichkeit angenommen werden kann, daß sie auf den Kommunikationswagen und durch den direkten Verkehr ihrer Eigenthümer oder Hüter angesteckt sein könnten. (Fortsetzung folgt.)

Thierseuchen.

Stand der Thierseuchen in Ungarn im 2. Vierteljahr 1894.1) (Nach den wöchentlichen Ausweisen des Königl. ungarischen Ackerbauministeriums.)

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§ 1. Die Einfuhr von Pferden und zu Zuchtzwecken bestimmten Schafen aus Rußland hat nur auf der Zollstraße an den Grenzübergängen Walentynowo, Papros, Jerzyce, Woycin und Krumknie zu er folgen. Die Einfuhr sonstiger Wiederkäuer und Schweine bleibt verboten.

§ 2. Sämmtliche zur Einfuhr gelangenden Thiere (§ 1) sind an der Landesgrenze durch beamtete Thierärzte auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen. Die an einer übertragbaren Seuche leidenden Thiere sind von der Einfuhr auszuschließen.

§ 3. Für die thierärztliche Untersuchung der Thiere ist von den einführenden Personen eine von den Zollstellen zu erhebende Vergütung nach folgenden Sägen zu entrichten:

für Pferde 3,00 M für jedes Stück,

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§ 4. Die Einfuhr ist nur an folgenden Tagen jeder Woche in den Nachmittagsstunden, und zwar vom 1. April bis 1. Oftober von 3 bis 6 Uhr, vom 1. Oktober bis Ende März von 1 bis 3 Uhr gestattet:

in Walentynowo am Montag jeder Woche, in Papros am Dienstag und Freitag jeder Woche,

in Jerzyce am Montag, Mittwoch und Freitag jeder Woche,

in Krumknie nur au demjenigen Tage, an dem die Untersuchung der im kleinen Grenzverkehr benußten Pferde daselbst stattfindet (§ 10e).

Die Anmeldung der einzuführenden Thiere hat spätestens bis Abends 7 Uhr am Tage vor dem Einfuhrtage bei dem zuständigen beamteten Thierarzte entweder direkt oder durch das diesseitige Grenzzollamt auf Kosten des Einführenden zu geschehen.

Die Untersuchung der einzuführenden Thiere ist für den Uebergangsort:

Walentynowol

Papros

Jerzyce Krumknie

Woycin

übertragen.

dem Kreisthierarzt

Dr. Felisch

in Inowrazlaw,
dem Kreisthierarzt
Strecker in Kruschwiß,
dem Kreisthierarzt
Kettrig in Mogilno

II. Untersuchung der im Grenzverkehr
benußten Thiere.

§5. Die vorbezeichnete landespolizeiliche Anordnung findet keine Anwendung auf solche Pferde, welche nicht zur Einfuhr aus Rußland gelangen, sondern die Landesgrenze hin- und zurückpassiren, aber ihren Standort in Rußland behalten.

Dahin gehören insbesondere diejenigen Pferde, welche

1. die Landesgrenze von Rußland und im regelmäßigen Verkehr nach Deutschland monatlich ein oder mehrere Male hin- und zurückpassiren, oder

2. während der Saat- und Erntezeit die Landesgrenze hin und zurückpassiren, um auf diesseitigem Gebiet Feldarbeiten auszuführen.

§ 6. Die vorbezeichneten, nicht zur Einfuhr gelangenden Pferde sind in jedem Monate nur einmal einer Untersuchung durch den zuständigen beamteten Thierarzt zu unterziehen, und zwar unentgeltlich.

§ 7. Diese Untersuchungen (§ 10) haben an den Zollstellen auf diesseitigem Gebiete entsprechend dem § 1 und & 4 zu erfolgen.

§ 8. Die Führer der oben unter § 5 bezeichneten Pferde haben auf ihren Namen lautende Untersuchungsbücher bei sich zu führen. In den Büchern ist für jedes Pferd ein besonderer Abschnitt mit genauer Angabe der Kennzeichen des Pferdes anzulegen. Zu dem Abschnitt hat der Thierarzt den Befund und den Tag der Untersuchung zu vermerken, bei der ersten Untersuchung auf Verlangen auch das Signalement des Pferdes seinerseits einzutragen.

§ 9. Die Führer sind verpflichtet, das Untersuchungsbuch auf Erfordern den Zollbeamten, Polizeibehörden und beamteten Thierärzten vorzuzeigen.

§ 10. Die vierwöchentliche Untersuchung durch die beamteten Thierärzte geschieht unentgeltlich und an folgenden Tagen, beginnend in den Vormittagsdienststunden:

a) in Walentynowo an jedem ersten Montag im Monat;

b) in Papros an jedem ersten Dienstag und Freitag im Monat;

c) in Woycin an jedem ersten Montag und Mittwoch im Monat;

d) in Jerzyce an jedem ersten Montag und Mittwoch im Monat;

e) in Krumknie an jedem zweiten Montag im Monat.

An diesem Tage ist auch die Einfuhr von Pferden (§ 4) in Krumknie gestattet.

Fällt ein staatlich) gebotener Feiertag auf einen der vorbenannten oder im § 4 genannten Tage, so wird am nächstfolgenden Tage die Untersuchung stattfinden.

§ 11. Die Königlichen Landräthe der Grenzkreise find ermächtigt, sofern die zuständigen beamteten Thierärzte abkömmlich sind, die Untersuchungen § 4 und § 10 ausnahmsweise und in dringenden Fällen auch an andern Tagen und zu andern Tageszeiten zu gestatten.

Die beamteten Thierärzte sind auch verpflichtet, an den Einfuhrtagen und -Stunden die im § 10 angeorducte Untersuchung vorzunehmen.

§ 12. Die bestehenden Verbote und Beschränkungen der Vicheinfuhr werden durch die vorstehend angeordneten allgemeinen thierärztlichen Untersuchungen des einzuführenden Viches nicht berührt.

§ 13. Meine landespolizeilichen Anordnungen vom 16. April 1893, Außerordentliche Beilage zu Nr. 16 des Amtsblattes, vom 15. Oktober 1893, Nr. 42 des Amtsblattes, und 15. Dezember 1893, Nr. 51 des Amtsblattes, sowie alle übrigen dieser landespolizeilichen Anordnung entgegenstehenden früheren Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.

§ 14. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Regierungs-Präsident.

Baden. Das Großherzogliche Ministerium_des Innern hat unterm 6. Juli dem Ochsenhändler Stern in Baden die Einfuhr von Schlachtvieh (Rindvich) aus Desterreich - Ungarn in das Schlachthaus zu Baden gestattet.

Großbritannien. Der Board of Agriculture hat mittelst Verordnung vom 26. Juni die Verordnung vom 7. Mai 1894, betr. die Landung von Rindvich aus Kanada,1) aufgehoben.

Belgien. Schließung von Eintrittstationen für Schafe und Ziegen aus Luxemburg. Vom 2. Juli 1894. (Monit. belge S. 2154.) Le ministre de l'agriculture.

Arrête:

Art. 1er. Jusqu'à disposition ultérieure et par modification de l'arrêté susvisé du 1er mai 1894). l'importation des bêtes ovines et caprines est interdite par les bureaux de Beho, Bras (Wardin) Buret (Tavigny) Guirsch et Sterpenich (station).

1) Vgl. S. 355.

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Eine Hebamme darf sich nicht als „Geburtshelferin" | bezeichnen. § 1473 Gewerbe-Ordnung.

Urtheil des Königl. preuß. Kammergerichts vom 11. Dezember 1893 wider die Hebamme M. zu B. Nachdem die Angeklagte durch Urtheil des Schöffengerichts zu Berlin vom 17. Juni 1893 mit 3 M Geldstrafe ev. 1 Tag Haft bestraft worden war, weil sie entgegen der Bestimmung des ersten Sages des § 1473 G.-D.- sich auf einem Schilde an ihrer Wohnung als „Frau M. Stadthebamme (Geburtshelferin)" bezeichnet hatte, wurde sowohl ihre Berufung vom Landgericht I zu Berlin_am 5. September 1893, als auch ihre Revision vom Kammergericht aus im Wesentlichen übereinstimmenden Erwägungen verworfen. In den landgerichtlichen Entscheidungsgründen heißt es:

"Zunächst sind die beiden Alternativen im § 1473 G.-D. streng von einander zu sondern. Die erste stellt den unter Strafe, welcher, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Geburtshelfer) bezeichnet; der zweite Saz bestraft den, der sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch welchen der Glaube erweckt wird, der Inhaber sei eine geprüfte Medizinalperson. Nur der crite Sah tommt hier in Frage. Beim Vorliegen eines hiernach strafbaren Sachverhalts ist weder die Feststellung einer Täuschungsabsicht noch der Thatsache oder Möglichkeit erforderlich, daß jemand in den Glauben verseßt werden kann, der Inhaber des verbotenen Titels sei eine geprüfte Medizinalperson. Die Thatsache der unbefugten Führung des Titels allein schon ist strafbar, und als Dolus genügt, daß der Betreffende bewußter Weise den objektiv verbotenen Titel führt. Das Geseß bezweckt, das Publikum vor Täuschungen zu bewahren, und verbietet deshalb im ersten Sag ohne Approbation die Führung der bestimmt aufgezählten Titel schlechthin und im zweiten Saß die Führung ähnlicher Titel, wenn dadurch eine Täuschung bei dem Publikum erweckt werden kann.“

Die Gründe des Urtheils des Kammergerichts lauten: „Die Revision der Angeklagten, welche Verlegung des § 1473 G.-D. rügt, ist nicht begründet. Die Ange= flagte, welche eine gemäß § 30 G.-D. geprüfte Hebamme ist, hat sich auf einem an der Außenseite ihrer Wohnung befestigten Schilde als „Geburtshelferin" bezeichnet. Als solche hätte sie gemäß § 29 G.-D. einer Approbation bedurft, die sie nicht gehabt hat.

Mit Recht hat daher der Vorderrichter den § 1473 G.-D. angewendet, welcher in seinem ersten Theile bestimmt, daß derjenige sich strafbar mache, welcher ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Geburtshelfer 2c.) bezeichnet.

Daß Hebammen in Preußen eine Approbation als Geburtshelfer nicht erlangen können, ist gleichgültig. Die Strasbestimmung der Gewerbeordnung will ihrem inneren Grunde nach das Publikum vor der Täuschung bewahren, als sei derjenige, welcher sich, ohne approbirt zu sein, mit der Ausübung der Heilkunde beschäftigt, eine geprüfte Medizinalperson. Ob eine Täuschung

des Publikums von der Angeklagten beabsichtigt ge= wesen, und ob thatsächlich eine solche Täuschung herbeigeführt worden ist, ist für die Anwendung des § 1473 G.-D. unerheblich.

Da die Angeklagte sich, ohne hierzu approbirt zu sein, als „Geburtshelferin“ bezeichnet hat, so war sie gemäß § 1473 G.-D. zu bestrafen."

Kongresse.

Mit der 19. Versammlung des deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege, welche in Magdeburg vom 19. bis 22. September d. I. (vgl. Veröff. S. 240) stattfinden soll, wird eine Ausstellung technischer Einrichtungen aus dem Gebiete der Wohnungshygiene verbunden sein. Dieselbe steht im Anschluß an den Vortrag des Ingenieur Roechling in der zweiten Sizung: „Technische Einrichtungen für Wasserversorgung und Kanalisation in Wohnhäusern“, und hat den Zweck, die besten technischen Einrichtungen der bezeichneten Art als Muster in hygienischer Bezichung cinem größeren Publikum, namentlich den bei Gelegenheit des Kongresses zahlreich vertretenen Sachverständigen, vorzuführen. Die städtische Verwaltung hat für diesen Zweck ein Haus (Domstr. 3) mit größerem Hofraum zur Verfügung gestellt, welches im Erdgeschoffe und im Obergeschosse ausreichenden Raum für eine solche Ausstellung bietet. Das Erdgeschoß ent hält einen zusammenhängenden Ausstellungsraum, in welchem nur Gegenstände, die auf die Wasserversorgung und Entwässerung von Wohnhäusern Bezug haben, untergebracht werden sollen; dem gleichen Zwecke sollen der Hofraum und die angrenzenden Schuppenräume dienen. Dagegen ist das

bergeschoß mit seinen einzelnen Zimmerräumen dazu bestimmt, die Gegenstände in Verbindung mit dem Hause, sowie mit den Wasserzuleitungen und Abflußleitungen zu zeigen, und soll hier das Programm auch auf Gegenstände der Zimmerheizung, Beleuchtung und Ventilation ausgedehnt werden.

Die Eröffnung der Ausstellung bildet den 3. Gegenstand auf der Tagesordnung des ersten Sizungstages.

Vermischtes.

Preußen-Baden — Elsaß-Lothringen. Warnungen vor Geheimmitteln 2c. find_erlassen in:

Preußen. a) Berlin. Durch den Kgl. PolizeiPräsidenten am 8. Mai 1894: Elixir Godincau, ein gegen Blutarmuth zu 16,75 M pro Flasche angepriesenes Mittel, welches sich nach der Analyse wie cin mit etwa 20% Fleischertrakt versezter Zuckersirup verhält;

b) Reg.-Bez. Schleswig. Durch den Kgl. Regierungs-Präsidenten am 29. Mai 1894: Lebensweder, ein von einem gewissen Baunscheidt vor Jahrzehnten marktschreierisch zur Beseitigung aller denkba ren Krankheiten angepriesenes Schneppergeräth, wird von dem chemaligen Bildhauer Franz Lito in Berlin mit dem sog. Lebensöl verkauft. Lehteres besteht nach amtlich veranlaßter chemischer Prüfung aus einem fetten Del, dem Krotonöl beigemischt ist, und wird bei einem reellen Preise von etwa 30 Pf. zu 3 M die Flasche ab= gegeben;

Baden. Durch den Ortsgesundheitsrath zu Karlsruhe am 24. Januar 1894: verbesserte Gichtapparate (früher Gichtketten mit Flußableitung), von einem gewissen Adolf Winter, Fabrikbesizer in Stettin, als sicherste Hülfe gegen Gicht und Rheumatismus, auch gegen eine große Anzahl anderer Krankheiten bei etwa 3 M Herstellungskosten einschl. Material und Arbeitslohn zu 8 M für eine Gichtkette angepriesen, sie sind zur elektrischen Behandlung von Krankheiten durchaus ungeeignet;

desgl. am 20. Februar 1894: Dr. Dressel's Nervenfluid (vgl. Veröff. 1893 S. 155); für dasselbe macht ein lithographirtes Schreiben Reklame, welches man von einem gewissen W. Liebert in Leipzig, der in einer „Nervenleidenden“ überschriebenen Anzeige der

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