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b) Die klinische Probearbeit. Der Kandidat unterjucht drei Kranke in einem der Civilspitäler der Hauptstadt; er hat sich über die Symptome, die Diagnose, die Prognose, die Aetiologic und über die angezeigte Behandlung auszusprechen und auch auf sonstige theoretische und praktische, auf den untersuchten Kranken sich beziehende Fragen zu antworten, falls Mitglieder der Jury es nöthig finden, solche an ihn zu richten. Bei cinem jeden dieser drei Kranken werden dem Kandidaten 10 Minuten für die Untersuchung desselben und 15 Minuten für die Auseinandersehung des Falles gewährt.

c) Die Probearbeit über gerichtliche Medizin. Dicselbe wird schriftlich über eine gerichtsärztliche Frage abgelegt. Der Kandidat hat die besagte Frage in 3 Stunden unter der Aufsicht eines der Mitglieder der Jury zu bearbeiten.

d) Die mündliche Probe. Der Kandidat hat auf die Fragen zu antworten, welche ihm die Jury aus den verschiedenen Gebieten der Medizin, der Chirurgie und der Geburtshilfe vorlegen wird.

Ein jedes der fünf Mitglieder der Jury examinirt 10 Minuten.

Art. 11. Die Proben a), b) und c) werden von der Jury festgescht; dabei werden je zwei Fragen für einen jeden Kandidaten bestimmt, und dieser zicht eine davon durchs Loos.

Art. 12.1) Nach Beendigung dieser vier Proben schließt die Jury das Protokoll über die Annahme oder Abweisung des Kandidaten.

Im Falle der Abweisung ertheilt die Jury dem Kandidaten einen Aufschub von wenigstens sechs Monaten bis zu höchstens einem Jahr, in welcher Frist der Kandidat das Recht hat, sich aufs Neue zur Prüfung zu melden.

Der zurückgewiesene Kandidat hat nicht das Recht, die Rückgabe der Gebühr zu beanspruchen.

Art. 13.1) Der zum zweiten Male zurückgewiesene Kandidat hat fünf Doktoratsprüfungen durchzumachen gerade wie die Studenten der medizinischen Fakultäten. Von den Gebühren sind sie zu befreien.

Art. 14.1) Der Vorsigende der Jury theilt dem Generaldirektor des Gesundheitsdienstes das Ergebniß des Examens sofort nach dessen Beendigung mit.

Art. 15.1) Ter Generaldirektor hat einerseits das Ergebniß der Prüfungen dem obersten Gesundheitsrath zu unterbreiten und andererseits die Vertheilung der Gebühr an die Mitglieder der Jury unter Einforderung von Quittungen und Rückgabe der von den Kandidaten hinterlegten Papiere zu veranlassen.

Der oberste Gesundheitsrath nimmt ein Protokoll über die Zulassung des Kandidaten zur freien Praxis oder freien Zurückweisung auf. Dies Protokoll ist dem Minister des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 16. Das Examen der Thierärzte besteht aus drei Proben:

a) Die schriftliche Probe. Dieselbe erstreckt sich auf zwei Fragen, cine pathologisch-medizinische und eine zweite pathologisch-chirurgische. Der Kandidat hat diese Fragen unter der Aufsicht eines Mitgliedes der Jury in vier Stunden zu bearbeiten;

b) Die klinische Probe. Der Kandidat untersucht im Spital der thierärztlichen Hochschule drei kranke Thiere; er hat sich über die Symptome, die Diagnose, die Prognose, die Actiologie, und über die angezeigte Behandlung auszusprechen und auch auf sonstige theoretische und praktische, auf die untersuchten kranken Thiere sich beziehende Fragen zu antworten, falls die Mitglieder der Jury es nöthig finden sollten, solche an ihn zu richten.

Bei einem jeden kranken Thier werden dem Kandidaten 10 Minuten für die Untersuchung und 15 Minuten für die Auseinanderseßung des Falles gewährt.

c) Die mündliche Probe. Der Kandidat muß auf die Fragen antworten, welche ihm seitens der Mitglieder der Jury aus den verschiedenen Gebieten der

1) Die Bestimmungen Art. 12 bis 15 finden auch bei den anderen Prüfungen Anwendung.

Medizin, der Chirurgie, der Geburtshülfe, der Zootechnik, der epizootischen und ansteckenden Krankheiten sowie der allgemeinen Mikrologie, der thierärztlichen Gesundheitspolizei, der Untersuchung des Schlachtfleisches und der Veterinärgefeßgebung vorgelegt werden.

Ein jedes Mitglied der Jury examinirt je 15 Mi

nuten.

Art. 18. Das Examen der Zahn-Chirurgen besteht aus drei Prüfungen:

a) Die schriftliche Probe. Diese erstreckt sich auf eine Frage aus der Anatomie, der Zahnphysiologic oder der operativen Medizin, welche sich auf die Zahnchirurgie bezicht. Für diese Probe werden dem Kandidaten drei Stunden bewilligt; er arbeitet unter der Aufsicht eines der Mitglieder der Jury.

b) Die praktische Probe. Der Kandidat macht zwei Zahnoperationen nach Angabe der Jury an einem Leichnam und seht das Verfahren der Operation auseinander. Für die Auseinanderschung werden dem Kandidaten je 15 Minuten bewilligt;

c) Tie mündliche Probe. Der Kandidat muß auf drei Fragen antworten, welche ihm aus dem Gebiete der Anatomie, der Physiologic, der pathologischen Anatomie des Mundes und über die medizinische und chirurgische Behandlung der Zahnkrankheiten von den drei Mitgliedern der Zury vorgelegt werden. Der Kandidat antwortet je 10 Minuten einem jeden der Mitglieder der Jury.

Art. 20. Diejenigen Doktoren der Medizin, welche nur die Zahnchirurgie ausüben wollen, haben sich in allem den in dieser Verordnung für die Doktoren der Medizin vorgeschriebenen Bestimmungen zu unterwerfen.

Art. 21. Die Prüfung der Pharmazeuten besteht aus drei Proben:

a) Die schriftliche Probe. Dieselbe erstreckt sich auf einen von der Jury in einer Sizung angegebenen Gegenstand aus der Naturgeschichte oder der Pharmatologie oder der Chemie oder der Pharmakopöe oder der pharmazeutischen Gesetzgebung.

Für diese Probearbeit werden dem Kandidaten vier Stunden bewilligt. Er arbeitet unter der Ueberwachung eines der Mitglieder der Jury;

b) Die mündliche Probe. Diese erstreckt sich auf Naturgeschichte, Pharmazie, Chemie und Pharmakologic. c) Die praktische Probe. Der Kandidat hat ein chemiiches oder ein pharmazeutisches Präparat anzufertigen und eine qualitative Analyse über einen von der Jury in einer Eizung gegebenen zusammengefeßten Stoff auszuführen und schriftlich das Verfahren und das Ergebnis der praktischen Arbeiten auseinanderzujeßen.

Für diese Arbeiten werden dem Kandidaten höchstens acht Tage bewilligt, während welcher Zeit er unter der Kontrole eines der Mitglieder der Jury arbeitet.

Nach Beendigung der Arbeiten sind die Präparate demjenigen Mitgliede der Jury, unter dessen Kontrole die Arbeiten ausgeführt worden sind, zu übergeben. Dieses legt sie bei der Generaldirektion des Gesundheitsdienstes nieder.

Art. 23. Die Prüfung der Hebammen wird an der Anstalt Maternitatea“ in der Hauptstadt abgelegt und besteht aus drei Proben:

a) Die mündliche Probe. Dieselbe erstreckt sich auf zwei Fragen, eine aus der Anatomie und Physiologie der weiblichen Geschlechtsorgane oder über die verschiedenen Zeitabschnitte der Schwangerschaft und des Gebärens.

Die Kandidatin muß je zehn Minuten einem jeden der drei Mitglieder der Jury auf die Fragen antworten, welche dieselben an sie zu richten haben.

b) Die praktische Probe. Dieselbe wird an einer schwangeren Frau oder an einer Wöchnerin vorge

nommen.

Die Kandidatin hat eine bis drei schwangere Frauen oder Wöchnerinnen zu untersuchen, die Diagnose, die Lage des Jötus, die Art und Weise, wie dieser sich darstellt, den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Geburt festzustellen, oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, die

verschiedenen Umstände auseinanderzusehen, welche in der Zeit und nach dem Gebären aus Ursachen eintreten können, die in der Mutter oder in dem Fötus begründet sind, und sie hat das Verfahren anzugeben, welches in den verschiedenen Fällen einzuschlagen ist.

Für eine jede Schwangere oder Wöchnerin werden der Kandidatin zehn Minuten zur Untersuchung und 15 Minuten zur Auseinandersehung des Falles bewilligt.

Kapitel IV. Die Gewährung der Berechtigung zur freien Praxis.

Art. 25. Der Minister des Innern ertheilt auf Grund des Gutachtens des obersten Gesundheitsraths den Kandidaten, welche die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, die Berechtigung zur freien Praxis in Rumänien.

Art. 26. Die Doktoren der Medizin, die Thierärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen, welche vom Minister des öffentlichen Unterrichts und respektive vom Minister für Ackerbau, Industrie, Handel und Domänen visirte Diplome der rumänischen medizinischen Fakultäten oder der betreffenden rumänischen Schulen für veterinäre Medizin, für Pharmazeutik oder für Geburtshülfe befißen, erlangen die Berechtigung zur freien Praxis in Rumänien lediglich gemäß Art. 25 dieser Verordnung. Kapitel V enthält die Uebergangsbestimmungen.

Portugal. Königl. Dekret, betr. die Verfälschung von Wein und Olivenöl. Vom 1. September 1894. Durch ein im Diario do Governo Nr. 199 am 4.9. d. J. veröffentlichtes Königl. Dekret vom 1. September 1894, welches, ohne das Zusammentreten der Kammern abzuwarten, auf diktatorialem Wege erlassen wurde, soll dem Unwesen der Weinfälschung, die sich infolge der sehr geringen vorjährigen Weinernte in ungeahnter Weise entwickelt hat, schleunigst entgegengetreten worden.

Dies Dekret bestimmt im Wesentlichen Folgendes:

Unter der Bezeichnung „Wein“ darf hinfort ausschließlich nur das durch die Gährung frischer Trauben erzeugte Getränk in den Handel gebracht werden, mit alleiniger Ausnahme der einer besonderen, von Alters her feststehenden Behandlung bedürfenden Port- und Madeira-Weine. (Art. 1.)

Das durch die Gährung frischer Träber mit Zusag von Wasser und Zucker erzeugte Produkt und die Mischung dieses Produkts mit Naturwein darf nur als Vinho de bagaço (Tresterwein) verkauft werden. (Art. 2.)

Gleicherweise müssen die aus Rosinen und die aus konzentrirtem Most hergestellten Flüssigkeiten und ihre Mischungen mit wirklichem Wein als Vinho de assucar, de passa oder de mosto concentrado (Zuɗer-, Rosinen-, oder Mostwein) sowohl auf den sie enthaltenden Gefäßen, als auf den Rechnungen, Fakturen, Ladescheinen und anderen Dokumenten, deutlich erkennbar bezeichnet werden. (Art. 3 bis 6.)

Die Fabrikation von Kunstweinen innerhalb der Städte Lissabon und Oporto wird verboten, und auch die Erzeugung von Naturweinen auf das Keltern der innerhalb der Stadtumfriedigung gewachsenen Trauben, unter fiskalischer Ueberwachung, beschränkt. (Art 7 bis 8.) Uebertretungen vorstehender Bestimmungen werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und einer Geldbuße bis 500 000 reis geahndet. (Art. 16 bis 22.)

Die Regierung wird nicht allein die in Lissabon und Oporto eingehenden Weine, sondern auch die Weinläger im Innern des Landes durch sachverständige Inspektoren untersuchen lassen, und der Fälschung verdächtige Weine durch die Chemiker der landwirthschaftlichen Versuchsstationen prüfen lassen. (Art. 23 bis 33.)

Die Verfälschung von Naturweinen durch Zusatz von Wasser, Gyps (über 2 g per Liter), nicht rektifizirten Alkohol, Farbstoffen oder anderen gesundheitsschädlichen Substanzen wird, außer der Konfiszirung und Vernichtung der Waare, mit Gefängniß bis zu einem Jahr und einer Geldbuße bis 500 000 reis bestraft. (Art. 16 bis 22.)

In ähnlicher Weise wie beim Wein, will dasselbe Dekret auch der Verfälschung des Olivenöls vorbeugen. Als Olivenöl (Azeite) darf nur das aus der Clive gepreßte Del bezeichnet und in den Handel gebracht werden.

Alle übrigen Dele find als Oleos zu bezeichnen und zwar unter Beifügung des Namens ihres Rohprodukts, 3. B. Baumwollkernöl, Erdnußöl, Sesamöl u. s. w.

Wer solche Dele, gleichviel ob rein oder vermischt mit Olivenöl, als Speiseöl zum Verkauf bringt, wird, neben der Konfiszirung des betreffendes Deles, mit Geldbuße und Gefängniß bestraft. (Art. 34 bis 46.)

Brasilien. Durch Dekret des Vize-Präsidenten vom 12. Januar 1894 ist ein Bundes - Gesundheitsamt Instituto Sanitario Federal errichtet worden.

Nach Kap. I der hierzu erlassenen, von dem Staatsminister der Justiz und des Innern gezeichneten Vorschriften ist es Aufgabe des Amtes:

1. Natur, Ursachen, Behandlung und Verhütung der übertragbaren Krankheiten zu erforschen und andere Untersuchungen auf bakteriologischem Gebiet vorzunehmen. 2. Meteorologische Beobachtungen anzustellen, sowohl allgemeine, wie insbesondere solche, welche die Hygiene betreffen, also a) mikroskopische Luftuntersuchungen, b) Trinkwasser- und Grundwasser-, c) Bodenunterjuchungen.

3. Die Statistik der Bevölkerungsbewegung im Hinblick auf die öffentliche Gesundheitspflege zu bearbeiten (estatistica demographo-sanitaria).

4. Die auf die Ausübung des ärztlichen Berufes und des Apothekergewerbes bezüglichen Angelegenheiten zu bearbeiten, einschließlich des Entwurfs zu einem Arzneibuche und der Prüfung der zur Einführung vorgeschlagenen nenen Arzneimittel.

5. Durch Vermittelung der Regierung die Vorbeugungsmaßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten, sowie die Maßnahmen gegen die einheimischen Krankheiten auszuführen.

Das Amt erhält ein chemisch-bakteriologisches Laboratorium, ihm wird die Leitung der Isolir - Hospitäler übertragen. Zu dem Personal des Amtes gehört 1 Direktor, 1 stellvertretender Direktor, 1 Sekretär, 1 Bibliothekar, 3 Assistenten, 1 Vorstand des Laboratoriums, 4 technische Hülfsarbeiter, 1 Statistiker, 1 Assistent und 2 Hülfsarbeiter desselben, 1 Kartenzeichner, 4 Pharmazeuten und das nöthige Unterpersonal.

Die Kapitel II bis V der Vorschriften enthalten nähere Bestimmungen über die Pflichten des Direktors und des Sekretärs, des Laboratorium Vorstehers und des Statistikers, Kapitel VI handelt ausführlich von der Ausübung der Medizin und Pharmazie, Kapitel VII giebt einige allgemeine Ausführungsbestimmungen, denen ein Verzeichniß der Gehaltssäge für alle Angestellten des Amtes beigefügt ist.

Beitweilige Maßregeln gegen Thiersenchen.

Deutsches Reich. (Vgl. Veröff. S. 437 und 857.) Nach einer neueren amtlichen Zusammenstellung ist die Einfuhr von lebenden Rindern aus Desterreich-Ungarn, sowie von Schweinen aus der ungarischen Kontumazund Mastanstalt in Steinbruch in deutsche Schlachthäuser abgesehen von den auf S. 437 und 857 der Veröffentlichungen von 1893 bezeichneten Städten auch noch gestattet nach den Schlachthäusern von Ansbach, Heidelberg, Kaiserslautern, Pforzheim, Rastatt und Zwickau; von Rindern allein nach Baden, Speyer und St. Ludwig; von Schweinen allein nach Aalen, Arustadt, Duisburg, Leisnig, Löbau i. Sachsen und Tübingen.

Preußen. Der Minister für Landwirthschaft ze hat folgendes Staatstelegramim an die Regierungspräsidenten in Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Köslin, Stettin, Stralsund, Schleswig, Lüneburg, Stade und Aurich ge= richtet: Nachdem an aus Amerika eingeführtem Rindvich in Hamburg Fälle von Texasfieber festgestellt sind,

Thierseuchen.

Stand der Thierseuchen in Ungarn im 3. Vierteljahr 1894.1)
(Nach den wöchentlichen Ausweisen des Königl. ungarischen Ackerbauministeriums.)

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Während der Berichtszeit waren Ungarn, Fiume und Umgebung, Kroatien und Slavonien frei von der Rinderpest.

1) Vgl. S. 518.

crsuche ich, sofort Einfuhr von lebendem Rindvich und frischem Rindfleisch aus Amerika zu verbieten. Viehsendungen, welche bis einschließlich den 28. d. M. von Amerika abgegangen, sind unter Bedingung sofortiger Abschlachtung noch zuzulassen. (R.-A. Nr. 254.)

Königreich Sachsen. Bekanntmachung 23. Oktober 1894.

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Von dem Ministerium des Innern ist auf geschehenes Ansuchen die Erlaubniß zur Einfuhr von Schlachtvich an Rindern aus Desterreich Ungarn und von Schweinen, zur Zeit jedoch nur solcher aus der Mastanstalt zu Steinbruch, nach dem neuerbauten Schlachthofe zu Freiberg unter den dafür festgescßten Bedingungen ertheilt worden.

Hamburg. Bekanntmachung, betr. das Verbot der Einfuhr von lebendem Rindvich und frischem Rindfleisch aus Amerika. Vom 26. Oftober 1894.

Nachdem mit zwei Transporten amerikanischer Rinder erkrankte Thiere hier eingeführt sind und deren Krankheit vom Kaiserlichen Gesundheitsamt als Texasfieber festgestellt worden ist, hat der Reichskanzler auf Grund § 4, Abs. 2 des Reichsgefeßes, betreffend Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 das Verbot der Einfuhr von lebendem Rindvich und von frischem Rindfleisch aus Amerika angeordnet. Auf Grund § 7 des genannten Gesezes wird demnach verordnet was folgt:

Die Einfuhr von lebendem Rindvich und frischem Rindfleisch aus Amerika ist verboten. Zur Einfuhr werden jedoch noch solche Sendungen zugelassen, welche nachweislich bis einschließlich 28. Oktober d. J. von Amerika abgegangen sind. Die demgemäß zur Einfuhr noch zugelassenen amerikanischen Rinder müssen jedoch alsbald nach Ankunft auf dem hiesigen Schlachthof geschlachtet werden.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Einfuhrverbot werden nach § 66 des Reichsgesches, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen mit Geldstrafe bis zu 150 M oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach den bestehenden gefeßlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Neben der Strafe erfolgt die Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere oder des eingeführten frischen Fleisches, ohne Unterschied ob die Thiere oder das Fleisch dem Verurtheilten gehört oder nicht.

Gegeben in der Versammlung des Senats. Belgien. (Vgl. S. 704.) Der Ackerbauminister hat mittelst Verordnung vom 8. Oktober vom 12. d. M. ab die Abhaltung von Märkten für Wiederkäuer

und Schweine, ferner jede Ansammlung von Thieren für den Verkauf in den Provinzeu Luxemburg und Namur, sowie in der Stadt Huy und den angrenzenden Gemeiden bis auf Weiteres verboten, auch den Verkehr von Wiederkäuern und Schweinen in den verseuchten Dertlichkeiten der genannten Provinzen für die Dauer der Maßregel untersagt. (Mon. belge . 3298.) S.

Rechtsprechung.

Fahrlässige Körperverlegung eines kleinen Kindes, welchem alle 5 Minuten Pillen mit Mercurius und Kampher eingegeben wurden.

Urtheil des Königl. Landgerichts I. zu Berlin vom 13. November 1893 wider den Homöopathen Sch. zu B.

Anfang des Jahres 1893 brachte der Schneidermeister B. seinen syphilitischen 2jährigen Sohn Adolf zu dem Angeklagten. Dieser erklärte, ohne auch nur dem Kinde in den Hals zu sehen, dasselbe leide an Diphtheritis, und verschrieb demselben Pillen, in denen fich Mercurius und Kampher befand und die, in Wasser aufgelöst, dem Kinde gegeben werden sollten. Trogdem das Kind die Pillen regelmäßig bekam, verschlechterte sich sein Zustand augenscheinlich. Deshalb ging der Vater wiederum zu dem Angeklagten, um ihm über den Zustand seines Kindes zu berichten. Der Angeklagte verordnete, daß dem Kinde fernerhin die von ihm verschriebenen Pillen gegeben werden sollten, und zwar regelmäßig alle 5 Minuten, bei Tag und Nacht. Statt einer Verbesserung trat nur mehr und mehr eine Verschlechterung in dem Zustande des Kindes ein. Von Angst gepeinigt, ging nun die Mutter des Kindes regelmäßig jeden zweiten Tag zu dem Angeklagten, um ihn um Rath zu fragen; jedesmal erhielt sie nur zur Antwort, sie solle dem Kinde regelmäßig alle 5 Minuten die verschriebene Arznei geben. Das hat die Mutter auch gethan, und die Folge war, daß sich der Zustand des Kindes, das alle 5 Minuten aus dem Schlafe geweckt werden mußte, von Tag zu Tag verschlimmerte. oft aber auch die Mutter, sei es allein, sei es mit dem Kinde, zum Angeklagten fam, verordnete dieser, ohne auch nur ein einziges Mal das Kind zu untersuchen, strengste Durchführung der von ihm verschriebenen Kur und forderte übrigens für jeden Besuch zuerst 4 M, dann 3 M, dann 2,50 M. Endlich entschlossen sich die Eltern. nachdem die Kur 3 Wochen gedauert hatte und das Kind mehr und mehr heruntergekommen war, dazu, ihr Kind zu einem Arzte zu bringen. Dieser es war der

So

Dr. med. 2. fand das Kind vor Entkräftung dem Tode nahe und brachte es durch sachgemäße Behandlung auf den Weg der Besserung und schließlich zur Genesung.

Der Angeklagte gab zu, dem Kinde das erwähnte Mittel verordnet und ferner angeordnet zu haben, daß dasselbe dem Kinde bei Tag und Nacht alle fünf Minuten gegeben werden sollten. Er bestritt jedoch, daß hierin irgend eine Fahrlässigkeit liege und daß die Kur an sich auf die Gesundheit des Kindes habe schädlich wirken können, denn ein diphtheritiskrankes Kind schlafe mit offenem Munde und brauche deshalb nicht geweckt zu werden, wenn ihm Arznei eingegeben werde." Demgegenüber stand die Thatsache, daß das Kind that= sächlich abgemagert und dem Tode nahe gebracht war. Ferner bekundeten die Sachverständigen Dr. L., Dr. H. und Stadtphysikus Dr. St., daß die von dem Ange. klagten verordnete Kur eine das Leben eines 2jährigen Kindes gefährdende sei.

Wegen fahrlässiger Körperverlehung des 2jährigen Adolf B. wurde der Angeklagte gemäß § 230 St.-G.-G. zu 300 M Geldstrafe, event. für je 5 M zu 1 Tage Gefängniß verurtheilt.

Vermischtes.

Königreich Sachsen. Leipzig. Krankenkassenwesen. (Vgl. Beröff. 1893 S. 749.) Nach dem Berichte der Kranten- und Begräbnißkasse des Verbandes deutscher Handlungsgehülfen zu Leipzig (eingeschriebene Hülfskaffe) über das Jahr 1893 belief sich die Zahl der Kassenmitglieder am 31. Dezember des Berichtsjahres auf 14 285; dieselben vertheilten sich auf die Hauptstelle Leipzig (Stadt) mit 1401, 54 Verwaltungs stellen mit 7969, 165 Zahlstellen init 3029, 1162 einzelne Orte im Deutschen Reiche mit 1886. Auf je 100 Mitglieder kamen 85 Krankmeldungen, davon 27,5 Krankheitsfälle mit Erwerbsunfähigkeit. Die meisten Krankmeldungen bei der Hauptstelle gingen im Juni (529) ein.

Auf jedes Mitglied waren durchschnittlich 5,1 mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankentage zu rechnen. 324 Mitglieder (8,1% der mit Erwerbsunfähigkeit einhergehenden Erkrankungen) waren länger als 6 Wochen erwerbsunfähig frank.

An Krankengeld wurden gezahlt 126 784,02 M, an Begräbnißgeld 7250, an Arzthonorar 88 611,39, für Arzneien 32 808,20, für Heilmittel 1909,76, an Krankenhauskosten 6062,34; die Verwaltungskosten betrugen 46 022,38 M.

Von den 12 181 Krankmeldungen erfolgten 864 wegen Blasen- und Harnröhrenleiden und 362 wegen Syphilis (zusammen 10,06 %), 1120 wegen Magen- und Darmkrankheiten (9,2), 981 wegen Zahn- und Kieferkrankheiten (8,05), 915 wegen Hals-, Rachen- und Kehlkopskrankheiten (7,5), 833 iegen Influenza und deren Folgekrankheiten (6,8), 670 wegen Rheumatismus und Sicht (5,5) u. s. w. Gestorben sind 74 Mitglieder, davon 21 an Lungentuberkulose, 7 an Lungen- und Brustsellerkrankungen, 14 in Folge von Selbstmord und Berunglückung.

Von Verlegungen, Verstauchungen und sonstigen Unfällen kamen 788 zur Anmeldung. In 138 Fällen verunglückten Mitglieder bei Ausübung ihrer Berufsthätigkeit; beim Radfahren verlegten sich 51 Mitglieder.

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aus Europäern, theils aus Eingeborenen bestehendes Pflege- und Wartepersonal und trägt hinsichtlich der Verpflegung den verschiedenartigen religiösen Sitten und Lebensgewohnheiten der Kranken Rechnung. Die männ= lichen Insassen der Anstalt werden vorzugsweise mit Landbau und Handwerk, die weiblichen meist mit Hausund Küchenarbeit beschäftigt.

Im Jahre 1882 wurden in die Anstalt 113 Personen aufgenommen, von denen 20 europäischer, die übrigen theils einheimischer theils chinesischer Abstaminung waren, 66 dem männlichen und 44 dem weiblichen Geschlecht angehörten.

Am 1. Januar 1883 betrug der Bestand 223 Personen, davon 88 (16 weibliche) Europäer, 25 (7) Chinesen, 110 (43) Eingeborene, am Schluß desselben Jahres 332, davon 130 (33) Europäer, 36 (9) Chinesen, 166 (71) Eingeborene. Während der Jahre 1884 bis 1891 wurden aufgenommen wegen Dementia 134 Personen, davon 43 (12) Europäer, 11 (1) Chinesen, 80 (14) Eingeborene, wegen hallucinatorischen Frrsinns 118 Personen, davon 55 (4) Europäer, 18 (1) Chinesen und 45 (18) Eingeborene, wegen Manie und Melancholie 143 Personen, davon 43 (9) Europäer, 8 (5) Chinesen und 83 (23) Eingeborene. Es starben während derselben Zeit an Beri-Beri 115 (jämmtlich Chinesen und Eingeborene), an allgemeiner Paralyse 12 (davon 11 Europäer), an Ruhr 9 Personen (davon 6 Europäer).

Im Berichtsjahre wurden aufgenommen wegen akuter und chronischer Manie 5, wegen Amentia acuta und chronica 44 (5 Europäer), wegen Paranoia 3 (2), wegen Paralyse 3 (2), wegen Dementia einschließlich Dementia senilis 37 (3), wegen Epilepsie 4 (2) Kranke. Die verpflegten Europäer litten daneben besonders häufig an Intermittens, Syphilis, Ruhr und Furunkuloje, die Eingeborenen an Beri-beri, Intermittens und Influenza, die Chinesen an Beri-beri, Intermittens und Kräge.

Nordamerika. Ohio. Nach dem 7. Jahresbericht des staatlichen Gesundheitsamtes von Ohio über die Zeit vom 1. November 1891 bis zum 31. Oktober 1892 herrschten vom April bis August im südlichen Theil von Ohio die Pocken, welche ein Kaufmann aus New York nach Pomeroy eingeschleppt hatte. Da man die ersten Erkrankungsfälle für Windpocken hielt, wurden Maßregeln zur Bekämpfung der Weiterverbreitung der Seuche erst verhältnißmäßig spät ergriffen. Im Ganzen kamen etwa 130 bis 140 Erkrankungen mit 10 bis 15 Todesfällen vor. Die zahlreich vorgenommenen Schußimpfungen erwiesen sich als sehr wirksam.

Wegen der drohenden Gefahr einer Einschleppung der Cholera aus New York wurde nach Möglichkeit für die Beschaffung guten Trinkwassers im Staate gesorgt.

In einzelnen Städten waren Diphtheric, Scharlach, Masern, Keuchhusten und Typhus ziemlich verbreitet. Die Mehrzahl der Typhusertranfungen, welche theilweise in Epidemicen auftraten, wurde auf den Genuß unreinen Trinkwassers zurückgeführt.

Aus den Städten, aus welchen Mittheilungen über die Bevölkerungsvorgänge vorliegen, wurden bei einer Gesammteinwohnerzahl von 1 265 076 Personen 22 957 Todesfälle, ausschließlich der 1680 Früh- und Todtgeburten gemeldet. Demnach betrug die Sterblichkeit 18,1400. Die meisten Todesfälle ereigneten sich im Dezember (2498), die wenigsten im Juni (1542). 31% aller Todesfälle betrafen Kinder unter 5 Jahren.

An Infektionskrankheiten starben 4929 Personen, d. h. 21% aller Gestorbenen und 3,89% der Einwohner, darunter 1448 an Diphtherie und Croup, 1170 an Diarrhöe, Cholera infantum u. f. w., an Majern, Scharlach und Keuchhusten 432, an Typhus 611, also 2,6% aller Gestorbenen. Die Todesfälle an Schwindfucht (consumption") beliefen sich auf 2428 (zunicist im April), an entzündlichen Krankheiten der Athmungsorgane auf 3083 (zumeist im Januar). Eines gewaltjamen Todes starben 1165, an Krebs 577 Perjoйen.

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Jn sämmtlichen Tabellen der „Veröffentlichungen“ bedeutet ein Punkt (.), daß Nachrichten aus dem betr. Orte oder über die betr. Krankheit nicht Sterblichkeit in deutschen Städten mit 40000 und mehr Einwohnern. 42. Woche vom 14. bis 20. Oktober 1894.

Städte

Gestorbene

ausschließlich

auf 1000 Einw.
und auf's Jahr
berechnet

in den

Jahren
1881

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bis 1890

8

9 10 11 12 13 14 15

16 17

18

19 20

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Die mit einem

bezeichneten Etädte berichten über die Sterbefälle auf Grund ärztlicher Todtenscheine oder lassen die Nachweisungen wenigstens von einem Arzte zusammenstellen oder prüfen. Die Einwohnerzahlen (Epaite 2, 7 und 8) sind nach Maßgabe der endgültigen Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1890 in der bisher üblichen Weise berechnet worden, und zwar die in Spalte 2 und 7 benusten auf den 1. Juli 1894. Die Zahlen der Gestorbenen in Spalte 8 sind aus den in den Jahresübersichten mitgetheilten Angaben berechnet.

1) Durchschnitt 1886/90. 2) Ohne Ortsfremde 9 = 11,0 on 9) Desgl. 36 = 13,4%- 4) Desgl. 139 = 20,0% 16,700) Desgl. 17 = 16,3%‰07) cegl. 31 = 14,008) Tc§gl. 26 = 27,409) Tesgl. 18 = 16,6‰0

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