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D. i. im jährlichen Durchschnitt 3,49 % der Kopfstärke.
Innerhalb des Gewerkskrantenvereins, welcher
Ende 1891 217 984 (männliche und weibliche) Mit-
glieder zählte, wurden als geschlechtskrank ermittelt:
1889 9197, 1890 9420 und 1891 7963 Personen, d. i.
im jährlichen Durchschnitt 4,23% aller Mitglieder.

Ueber die Säuglingssterblichkeit in Berlin ent-

hält der Bericht die nachstehenden Mittheilungen. Es

starben während des ganzen Zeitraums 39 546 Kinder

des ersten Lebensjahrs, von denen 8088 außer der Che

geboren waren. Es haben gelitten an Lebens -

schwäche, Abzehrung und Erschöpfung 8754

(22,1%), an Krankheiten der Athmungsorgane

5081 (12,8%), davon an Lungen schwind sucht 388,

an Krankheiten des Magen- und Darmkanals

15 482 (39,1%), davon an Durchfall und Brech.

durchfa II 12 265 (31,0%), an Krankheiten der

Nervencentren und an verschiedenen Krampf=

formen 5686 (14,4%), darunter Hirn-, Hirnhauts- und

Rückenmarksleiden 1084, endlich an Insektionsfrank-

heiten 1811 (4,6%), darunter 177 an Syphilis.

Zu einem Bestande von 655 Haltekindern des ersten

Lebensjahrs kamen während des Berichtszeitraums

4970 Pfleglinge hinzu; von der Gesammtanzahl starben

1571; im Bestand verblieben im Dezember 1891 1172

Pfleglinge des ersten Lebensjahrs.

Aus dem Abschnitt über Wasserversorgung geht

hervor, daß das Wasserbedürfniß der Berliner Be-

völkerung für den Tag und Kopf sich auf 62 bis

65 Liter berechnet. Die städtischen Wasserwerke lieferten

1888/89 täglich durchschnittlich 86 630 (größter Tages.

verbrauch 124 907), 1889/90 95 263 (143 646), 1890/91

97 017 (129 633) cbm Wasser. Der Herstellungspreis

berechnete sich für 100 cbm Wasser auf 10 M 92 Pi.,

der Verkaufspreis auf 17 M 67 Pf. Der Bestand an

Kesselbrunnen ist im Berichtszeitraum von 649 auf 613

zurückgegangen, die Zahl der Röhrenbrunnen von 341

auf 422 vermehrt worden.

Für den Verkauf von Nahrungs- und Genuß-

mitteln sind zu den vorhandenen 8 Markthallen 2

weitere dem Verkehr übergeben und 3 werden nahezu

fertig gestellt werden. Nahrungsmitteluntersuchungen

fanden an 12 958 Proben statt; sie führten 2198 mal

zu Beanstandungen und 522 mal zu Bestrafungen.

Auf dem Central-Vichhof wurden von 430 413

geschlachteten Rindern 5477 (12,700), von 324 452

Kälbern 481 (1,500), von 1 194 241 Schafen 455

(0,400) und von 1 424 513 Schweinen 13 028 (9,100)

beanstandet.

Bon je 1000 Schweinen wurden

1889 6,15 trichinös, 30,28 finnig

1890 2,61

1891 4,23

=

23,72

21,02

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=

Nach dem Genuß billiger gekochter Krebje kamen im

Sommer 1891 Erkrankungen an Brechdurchfall vor; der

Polizei-Präsident nahm hieraus Veranlassung zum Er-

laß der auf S. 535 der Veröff. 1891 abgedruckten Be-

fanntmachung.

Die Zahl der Milchkontrolen betrug 80 432; es

wurden 2839 mal Uebertretungen verschiedener Be-
stimmungen festgestellt und insgesammt 12 818,5 Liter
Milch beanstandet. In 2110 Fällen fanden Be-
strafungen von Milchhändlern statt.

Uebertretungen des Margarinegejeges waren 895 mal
Ursache von Bestrafungen von Butterhändlern. Unter
anderen Beanstandungen sind hervorzuheben:

Cakao: 15 Fälle (theils eisenhaltig, theils mit Kar-
toffelmehl oder Zucker vermischt).

Cassia: 25 Fälle (theils verdorben, theils Bei-

mischungen von Sand, Zuder, Stärkemehl, Kartoffel-

mehl).

Chokolade: 109 Fälle (Verunreinigung mit Weizen-

mehl; falsch deklarirt; Gehalt von Eisenoxyd; Ber-
derbniß).
Cichorie: 24 Fälle (Verunreinigung mit Sand).
Citronenöl: 53 Fälle (mit fettem Del oder Alkohol

vermischt).

Effig: 102 Fälle (als Weinessig falsch deklarirt,

weniger als 3,5 bis 4% Essigsäure haltend, öfters ver-
dorben).

Grits: 217 Fälle (durch Mehlmilben und deren Koth
verdorben, bisweilen dumpfig).

Himbeerliqueur bezw. Kirschsaft 72 Fälle (mit fünst=
lichem Farbstoff oder Fruchtäther vermischt).

Ingwer: 47 Fälle (Verunreinigung mit Sand oder
Verderbniß).

"

Im Jahre 1891 erfolgten durch die 18 theils von

früherher vorhandenen, theils während dieses Jahres
in Thätigkeit getretenen Sanitätswachen 3002 Hilfe-
leistungen bei inneren Krankheiten, 4779 chirurgische
und 234 geburtshilfliche Hilfeleistungen; 45% davon
wurden unentgeltlich gewährt. Von 3 Unternehmern
wurden 12 210 Krantentransporte ausgeführt. In
den 10 öffentlichen Kranken anstalten wurden
außer den bereits beim Beginn des Berichtszeitraums
im Bestande vorhandenen 3966 Kranken 1889 52 147,
1890 48 372 und 1891 46 562 Kranke behandelt.

Die Stadt Berlin verausgabte für Armen=
und Kranken wesen im Jahre 1890/91 10 953 676 M,
von denen nur 1757 626 durch Einnahmen und
9 196 050 M durch Kommunalzuschuß aufgebracht
wurden. Von 63 Armenärzten und 33 Spezialärzten
wurden 1889/90 56 744, 1890/91 59 117 (= 38 auf
1000 Einwohner) Armenkranke behandelt.

Während des Berichtszeitraums wurde das städtische
Krankenhaus am Urban, welches für 600 Kranke Auf-
nahme gewährt, dem Gebrauch übergeben; ferner eine
Heimstätte für Wöchnerinnen und das neue Hospital
nebst Siechenanstalt an der Prenzlauer Allee. Das
legtere kann 522 altersschwache Männer und 270 un-
heilbare männliche und weibliche Kranke aufnehmen.

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In das Leichenschauhaus wurden 1889 774, 1890 857 und 1891 862 Leichen überführt.

Die Zahl der Aerzte hat sich im Berichtszeitraum von 1352 auf 1639 vermehrt, sodaß ziemlich genau auf jedes Tausend der Einwohner 1 Arzt entfällt; unter den Hebammen fand eine Zunahme von 759 auf 803 statt. Nicht approbirte Heilbefliffene gab es nach den Ermittelungen der Polizei-Reviere 1889 231, 1890 223 und 1891191. Die Zahl der Apotheken sticg von 109 bis auf 131.

III. Bericht über Sanitäts- und Medizinalwesen in Charlottenburg für die Jahre 1889 bis 1891.

Die Einwohnerzahl hat sich von 66 690 auf 85 314 vermehrt. Die Geburtsziffer betrug 1889 36,75, 1890 36,15, 1891 36,21, die Sterblichkeit 1889 22,04, 1890 22,50 und 1891 19,8200 der Einwohner. Von den Verstorbenen standen 46,7 bezw. 39,0 bezw. 44,4% im ersten Lebensjahr. Unter den 2120 Kindern, welche während des ersten Lebensjahrs im Berichtszeitraum starben, erlagen 457 der Atrophie und Schwäche, 512 Magen- und Darmkrankheiten, 147 akuten Krankheiten der Athmungsorgane und 447 Gehirnkrankheiten und Krämpfen.

Bon Infektionskrankheiten herrschte Ende 1889 das Scharlachfieber, 1890 die Masern und Ende 1891 die Diphtherie in größerem Umfange. In den Wintern 1889/90 und 1891/92_betheiligte sich Charlottenburg an der allgemeinen Influenzaepidemie. Von den Todesfällen waren verursacht 0,3 bezw. (1890) 0,3 bezw. (1891) 0,2% durch Unterleibstyphus; 1,2, 1,4 und 2,1% durch Diphtherie und Croup; 0,3, 0,6 und 0,1% durch Scharlachfieber; 0,1, 0,6 und 0,4% durch) Majern; 0,3, 1,1 und 0,6% durch Reuchhusten; 10,3, 8,3 und 7,0% durch Lungen- und Halstuberkulose.

Erstimpfungen fanden 1740, 1773 und 2345 mal statt, davon waren 96,9, 96,2 und 95,8% erfolgreich. Der Impfung wurden vorschriftswidrig 39, 78 und 49, aus gesundheitlichen Gründen 261, 358 und 337 Kinder entzogen. Die Zahl der Wiederimpfungen betrug 1030, 1315 und 1244; davon waren 85,34, 89,0 und 87,5% erfolgreich. Der Impfung wurden vor, schriftswidrig 31, 19 und 68 und aus gesundheitlichen Gründen 21, 15 und 15 Pflichtige entzogen.

Die Zahl der Aerzte hat sich von 57 auf 86, die der Hebammen von 20 auf 30 vermehrt.

Aus dem Sanitätsbericht über die Kgl. bayerische Armee für die Zeit vom 1. April 1889 bis 31. März 1891.

Neuerkrankt sind während der zweijährigen Berichtsperiode 121 180 Mann d. h. im Durchschnitt jährlich 1178,7200 der Jststärke, die jährliche Krankenzahl hat gegen den Durchschnitt der 3 Vorjahre um 165,100 zugenommen.

An der erhöhten Morbiditätsziffer betheiligten sich die Lazarethkranfen mit 26,200 und die Revierkranken mit 139,0%. Der Einfluß der jezt in sämmtlichen Kasernements eingeführten Revierfrankenstuben machte sich insofern geltend, als eine nicht unwesentliche Abnahme der Lazarethkranken und ein Zuwachs der Revierkranken zu verzeichnen war. Von je 100 Kranken waren in der Berichtszeit 26,1 lazarethfrank.

Der einzelne Kranke war im Durchschnitt 12,1 Tage in Behandlung, der Lazarethkranke 24,4 und der Revierkranke 7,5 Tage. Durchschnittlich war jeder Mann der Armec 14,4 Tage des Jahres in Folge von Krank= heit ganz oder theilweise dem Dienste entzogen.

Was die Form der Krankheiten betrifft, so entfielen von je 1000 Erkrankungen: auf mechanische Verlegungen 248,6, auf Krankheiten der Ernährungsorgane 228,6, der äußeren Bededungen 178,9, der Athmungsorgane 176,0, auf

allgemeine Krankheiten 142,2, auf Krankheiten der Bewegungsorgane 63,9, venerische Krankheiten 33,6 u. s. w.

An Infektionskrankheiten erkrankten 943 Mann und starben 46, darunter an Scharlach 8, an Diphtheric 4, an Rose 3, an Wundkrankheiten 10.

Bocken kamen nicht zur Beobachtung, die Wiederimpfung geschah ausschließlich mit Thierlymphe; seit 1889 wurden auch die zum ersten Male eingezogenen Ersaß-Reservisten der Wiederimpfung unterzogen. Von sog. Impfkrankheiten wurde außer mehreren Fällen von Impfrothlauf 2 mal Vereiterung der Achseldrüsen bei ausgedehntem Wund-Rothlauf beobachtet.

Mit Scharlach kamen 98, mit Masern 84, mit Rose 280 Mann in Zugang. Von 117 Diphtheriefällen endeten nur 4 tödtlich, Diphtherieepidemien unter den Mannschaften wurden nicht beobachtet. Die schon früher festgestellte Abnahme des Typhus hat in den Berichtsjahren noch weitere erhebliche Fortschritte ge= macht. An Unterleibstyphus erkrankten 174 und starben 16 Personen; 23 Fälle betrafen das Lazarethgehilfenund Krankenwärterpersonal. An gastrischem Fieber erkrankten 125 Mann, an epidemischer Genickstarre erkrankten 14 und starben 5.

Während der Grippeepidemie 1889/90 gingen im Ganzen 10 550 Fälle von Grippe zu, davon wurden 1517 im Lazareth, 9033 im Revier behandelt und starben im Ganzen 28 Mann. Im Berichtsjahr 1890/91 sind 927 Fälle von Grippe beobachtet worden. Angeblich hat die Grippe-Pandemie den Hauptgrund einer Zunahme der phthisischen Lungenleiden in der Armee gebildet, die Zahl solcher Erkrankungen hat sich gegen die beiden Borjahre in der Berichtszeit um 210, und zwar von 415 auf 625 erhöht.

Von atutem Gelenkrheumatismus kamen 1583 Fälle in Behandlung; im Vergleich zu den Vorjahren ist eine wenn auch nur geringe Abnahme dieser meist von schweren Folgezuständen für die Dienstbrauchbarkeit begleiteten Krankheit eingetreten. Der Gesammtverlust der Armee durch akuten und chronischen Gelenkrheumatismus, sowie Gicht betrug in den Berichtsjahren 333, und zwar starben 2, invalide wurden 70 und dienstunbrauchbar 261. An Herzleiden wurden 718 Personen behandelt (einschl. 58 als Bestand übernommener Kranken) und 218 als geheilt entlassen.

Erkrankungen der Athmungsorgane führten 18096 Mann in Behandlung. Davon gingen ab durch Dienstunbrauchbarkeit 863, Invalidität 302 und durch Tod 147 Mann. Von den in Abgang gekommenen hatten gelitten: 743 an Schwindsucht, 308 an Lungenund Brustsellentzündung, 178 au chronischem Kehlkopfund Luftröhrenkatarrh und 83 an Lungenblähung (Emphysem).

An der großen Zahl der Kranken mit Leiden der Ernährungsorgane (23 498) sind allein 11 605 Kranke mit Mandelentzündungen betheiligt, außerdem tam am hänfigsten der akute Magenkatarrh (in 4346 Fällen) zur Behandlung.

In Folge überstandener Trichinose (nach Genuß von rohem Schinken) kam ein Einjährig-Freiwilliger als dienstunbrauchbar zur Entlassung.

Die Häufigkeit der venerischen Erkrankungen hat wiederum eine nicht unbeträchtliche Minderung erlitten, es gingen mit diesen Leiden in den Berichtsjahren 3457 Mann d. h. jährlich 33,600 der Iststärke zu, während die Durchschnittsziffer der legten 10 Jahre 37,700 betrug.

Todesfälle. Durch Krankheit starben in der Berichtszeit im Ganzen 271 Mann, durch Selbstmord 47 und durch Verunglückung 40. An Krankheiten der Athmungsorgane starben 130, davon 46 an Lungenentzündung, an Krankheiten des Nervensystems 17, Herzfrankheiten 8, an den Folgen eines Selbstmordverfuchs 5, sonst an Verlegungen 10, an Hißschlag 6 u. s. w.

Als dienstunbrauchbar wurden 4256 Mannschaften und als invalide1149 entlassen, unter den lezteren

waren 395 Halbinvalide (180 mit Unterleibsbrüchen) und 754 Ganzinvalide (32,5% Unteroffiziere).

Ueber die Art der Ernährung der Soldaten, insbesondere auch den ermittelten Nährwerth der verabfolgten Speisen enthält der vorliegende Sanitätsbericht eingehende Mittheilungen. (S. 206 ff.)

Geschgebung u. f. w.

Preußen. Reg. Bezirk Königsberg. Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die Untersuchung der in Rußland eingestellten Pferde.

Vom 4. Dezember 1893. (Amtsbl. S. 404.) Auf Grund der §§ 6 und 7 des Reichsgesehes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880, in Verbindung mit § 3 des Preußischen Ausführungsgesezes vom 12. März 1881 wird hierdurch Folgendes bestimmt:

§ 1. Alle in Rußland eingestellten Pferde, welche wöchentlich mindestens einmal die Grenze des Negierungsbezirks Königsberg passiren, müssen in jedem Kalendermonat von einem preußischen beamteten Thierarzt auf ihren Gesundheitszustand untersucht werden.

Zwischen zwei Untersuchungen muß ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.

§ 2. Die Führer der im § 1 bezeichneten Pferde find verpflichtet, auf den Namen der Besizer der Pferde lautende Untersuchungsbücher bei sich zu führen.

In dem Untersuchungsbuch ist für jedes Pferd eine besondere Seite mit genauer Bezeichnung des Pferdes anzulegen.

Der Thierarzt hat bei jeder Untersuchung den Befund nebst Datum der Untersuchung einzutragen.

§ 3. Pferde, bezüglich deren der Führer ein eine giltige Bescheinigung des Thierarztes enthaltendes Untersuchungsbuch nicht vorweisen kann, werden über die Grenze zurückgewiesen.

Ueberdies hat der Führer Bestrafung gemäß §§ 65 und 66 des Reichsvichseuchengefeßes vom 23. Juni 1880 und § 328 des Reichsstrafgesetzbuchs zu gewärtigen.

§ 4. Die Untersuchung erfolgt kostenlos, sofern sie an der Zollstelle gelegentlich eines Pferdeeinfuhrtages oder am Wohnsig eines amtlichen Thierarztes von legterem vorgenommen wird.

§ 5. Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündigung durch das Amtsblatt in Kraft. Der Regierungs-Präsident.

Dr. von Heydebrand und der Lasa.

Desgleichen. Reg. Bez. Gumbinnen. Landespolizeiliche Anordnung, betreffend denselben Gegenstand. Vom 29. November 1893. (R.-A. Nr. 307.) Tie Anordnung lautet wörtlich wie die vorige, nur ist in § 1 Abs. 1 statt Königsberg Gumbinnen, in § 2 Abs. 2 statt anzulegen vorzulegen zu lesen und in der Unterschrift der Name weggefallen.

Preußen. Reg. Bez. Oppeln. Bekanntmachung, betr. die Benutzung finniger Schweine und Rinder. Vom 3. März 1893.

Die durch Bekanntmachung vom 3. März 1876 (Amts= blatt Stück 10 S. 61) angeordneten Maßnahmen betreffend die Benutzung finniger Schweine, haben nach gemachten Wahrnehmungen nicht überall im Regierungsbezirk Oppeln eine gleichmäßige Beachtung und Auslegung erfahren. Namentlich ist es die Bestimmung, wonach das mit wenig Finnen durchseßte Fleisch von Schweinen nur dann zum Verkaufe oder häuslichen Verbrauche zugelassen werden soll, wenn dasselbe unter polizeilicher Aufsicht nach vorheriger Zerkleinerung vollständig gar gefocht ist, welche zu Zweifeln und einer verschiedenen Handhabung Veranlassung gegeben hat, indem mehrfach das Auffinden einer Mehrzahl von Finnen als Vorausseßung ihrer Anwendung ange jehen ist.

Ich sehe mich deshalb auf Grund einer neuerdings getroffenen Entscheidung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten

veranlaßt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der He= zeichneten Bestimmung gemäß in jedem Falle zu verfahren ist, wo auch nur eine lebensfähige Finne bei der Beschau festgestellt wurde.

Findet sich die eine oder sämmtliche vereinzelt auf= gefundenen Finnen in dem Zustande vollständiger Degeneration bereits abgestorben vor, so sind der Verwerthung solchen Fleisches, als ungefährlich für die menschliche Gesundheit, teine Schranken zu sehen.

Die gleichen Maßregeln finden bei der Finne des Rindes Anwendung.

Die Polizeibehörden des Regierungsbezirks weise ich hiermit an, die vorstehenden Grundsäße bei der Fleischschau zur strengen Durchführung zu bringen. Der Regierungs-Präsident.

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vom

Desgleichen. Durch Polizei Verordnung 4. August 1893 ist den Lumpensammlern 2c. (siehe Veröff. 1893 S. 808) bei Geldstrafe bis zu 60 M bezw. im Unvermögensfalle entsprechender Haft untersagt worden, bei Ausübung ihres Gewerbebetriebes Nasch- und Eßwaaren, sowie Kinder-Spielsachen mit sich zu führen oder diese Sachen mit Lumpen, Knochen oder rohen Fellen in denselben Räumen aufzubewahren.

Mittels Bekanntmachung des Regierungs-Präsidenten vom 15. März 1893 wird vor der Anwendung von Eis, welches aus einem mit Cholerakeimen infizirten oder der Infektion verdächtigen Gewässer stammt, gewarnt. (Vgl. den entsprechenden Ministerial-Erlaß vom 21. Februar 1893 auf S. 196 d. J. 1893 d. Veröff.) Heffen. Geseß, die polizeiliche Beaufsichtigung von Miethwohnungen und Schlafstellen betreffend. Vom 1. Juli 1893. (Korrespondenzblatt d. ärztl. Ver= eine d. Grßhrgth. Hessen S. 146.)

Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c.

Zur Verhütung der aus der miethweisen Benußung ungesunder Wohnungen oder ungeeigneter Schlafstellen hervorgehenden Nachtheile für Gesundheit und Sittlichfeit haben wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1. Die Gesundheitsbeamten des Staates und die Ortspolizeibehörden, sowie die von den letteren Beauftragten sind befugt, die zum Vermiethen bestimmten Wohnungen und Schlafstellen einer Untersuchung in der Richtung zu unterwerfen, ob aus deren Benußung zum Wohnen oder Schlafen Nachtheile für die Gesundheit oder Sittlichkeit nicht zu besorgen sind.

Gleiche Befugniß steht den genannten Organen bezüglich der Schlafräume zu, welche von Arbeitgebern ihren Arbeitern (Lehrlingen, Gesellen, Gehülfen, Dienstboten 2c.) zugewiesen werden.

Artikel 2. Durch Polizeiverordnung kann für Miethwohnungen der in Artikel 4 bezeichneten Art ein Mindestmaß von Luftraum vorgeschrieben werden, welches für jeden Bewohner in dem vermietheten Raume vorhanden sein muß.

Gleiche Vorschrift kann für Arbeitgeber bezüglich der ihren Arbeitern (Lehrlingen, Gesellen, Gehülfen, Dienstboten 2c.) zugewiesenen Schlafräume erlassen werden.

Artikel 3. Für die zur Vermiethung von Schlafstellen bestimmten Räume hat die Polizeibehörde festzufegen, wie viel Luftraum für jede aufzunehmende Persou vorhanden sein muß. Hierbei ist davon auszugehen, daß mindestens 10 Kubikmeter Luftraum für jede in einem Schlafraume zuzulassende Person erforderlich sind.

Auf Grund dieser Festsetzung hat die Drtspolizeibehörde die Zahl der zur Beherbergung in jedem Schlafraume höchstens zuzulassenden Personen zu bestimmen. Diese Zahl ist in dauerhafter leicht erkennbarer Weise an der Eingangsthüre anzuschreiben oder anzuschlagen.

Für Landgemeinden hat das Kreisamt nach Anhörung der Crispolizeibehörde, in Stadtgemeinden die zuständige Polizeibehörde die in Absaz 1 enthaltene Bestimmung zu treffen.

Außerdem können durch Polizeiverordnung für den Kreis oder eine einzelne Gemeinde sonstige Anforderungen festgesezt werden, welchen die Schlafstellen und die zu ihnen gehörigen Hausräume zu entsprechen haben.

Artikel 4. Derjenige, für dessen Rechnung eine
Wohnung erstmals vermiethet wird, oder dessen Ver-
trcter ist verpflichtet, hiervon vor dem Einzuge des
Miethers der Ertspolizeibehörde Anzeige zu machen,
Wenn entweder

1. die Miethwohnung (einschließlich der Küche und
ausschließlich solcher Näume, die in Aftermiethe ge-
geben oder von anderen Personen regelmäßig mit
benugt werden) aus drei oder weniger Räumen be-
steht, oder

2. Kellergeschosse oder nicht unterkellerte Räume, deren
Fußboden nicht mindestens 0,25 Meter über Erde
gelegen ist, oder

3. unmittelbar unter Dach (ohne Zwischendecke) befind-
liche Räume

zum Wohnen vermiethet werden sollen.

Die Anzeige muß Auskunft geben über

a) den Eigenthümer, sowie die Lage des Hauses nach Straße und Nummer,

b) die Lage der Wohnung (ob im Haupt- oder Nebengebäude und in welchem Stockwerk),

c) die Anzahl und Bestimmung der Räume,

d) den Beruf des Micthers, sein Verhältniß zu den in seiner Hausgemeinschaft befindlichen Personen, sowie Namen und Alter derselben.

Die Vermiether sogenannter möblirter Wohnungen sind von dieser Anzeigepflicht befreit, wenn und solange der Miethpreis für das Zimmer den Betrag von monat= lich acht Mart überschreitet.

Artikel 5. Der Crtspolizeibehörde ist ferner binnen einer Woche Anzeige zu machen, wenn in der Person des Vermicthers oder Miethers einer Wohnung der im Artikel 4 bezeichneten Art eine Aenderung eintritt, oder wenn durch Verminderung der Zahl der Miethräume oder durch Aftervermiethung die Wohnung nachträglich anzeigepflichtig wird.

Die Anzeigepflicht trifft bei Aenderungen in der Person des Vermiethers den neuen Vermiether.

Bei Aenderungen in der Person des Miethers sind zugleich die im vorigen Artikel unter d vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Artikel 6.

Wer dritten, nicht zu seiner Familie gehörigen Personen Schlafstellen, mit oder ohne Berechtigung zum Aufenthalt über Tag, vermiethet, hat hiervon vor Beginn der Miethbenüßung der Drtspolizeibehörde Anzeige zu machen.

Die Anzeige muß Auskunft geben über

a) Lage des Hauses nach Straße und Nummer, sowie über den Vermiether,

b) Lage, Länge, Breite und Höhe der zu Schlafstellen bestimmten Räume,

c) die Anzahl der in jedem einzelnen Raume vor. handenen Schlafstellen.

Von jedem Wechsel in der Person des Vermiethers der Schläfstellen hat der neue Vermiether der Polizeibehörde binnen einer Woche Anzeige zu machen.

Artikel 7. Die Polizeibehörde kann die miethweise Benußung einer gesundheitsschädlichen Wohnung der in Artikel 4 bezeichneten Art entweder ganz untersagen, oder von der Beseitigung bestimmter, die Gesundheit gefährdender Ursachen abhängig machen.

Der stets mit Gründen zu versehende und dem Vermiether schriftlich zuzustellende Beschluß hat die Wirkung, daß die Wohnräume entweder überhaupt oder bis zur Beseitigung der das Verbot begründenden Ursachen und daraufhin erfolgter Zurücknahme des Verbots nicht miethweise benugt werden dürfen.

Die in Absa 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise für das miethweise Benußen von Schlafstellen, das von der Polizeibehörde überdies aus dem weiteren Grunde untersagt werden kann, wenn Thatsachen in der Person des Schlafstellenvermiethers oder seiner Haushaltungsgenossen vorliegen,

welche die Annahme rechtfertigen, daß diese Vermiethung zu Unfittlichkeiten führen werde.

Desgleichen gelten die in Absag 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen auch für Wohn- und Schlafräume und Schlafstellen, welche den gemäß Artikel 2 und 3 crlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

Artikel 8. Unternehmer von Neubauten oder Umbauten sind, berechtigt vor oder bei Beginn__dieser Bauten eine Verfügung der Polizeibehörde darüber zu erwirken, ob oder unter welchen Bedingungen dieselbe die ihr als künftige Miethräume bezeichneten Bautheile als in baulicher Hinsicht den gesundheitlichen Anforderungen entsprechend erachte. Artikel 9. Ueber Beschwerden gegen Verfügungen der Polizeibehörden auf Grund der Artikel 7 und 8 entscheidet der Kreisausschuß in erster, der Provinzialausschuß_endgiltig in zweiter Instanz.

In Beziehung auf die Fristen für Anzeige und Rechtfertigung der Beschwerden, auch gegen Verfügungen der Polizeibehörden finden die Bestimmungen der Artikel 67 und 104 der Kreisordnung Anwendung.

Artikel 10. Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 und 17 gelten für Gemeinden unter 5000 Seelen nur, wenn und soweit sie durch Volizeiverordnung für dieselben eingeführt sind.

Artikel 11. Mit Geldstrafe bis zu 30 M wird bestrast, wer die nach Artikel 4 bis 6 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen unterläßt oder in diesen Anzeigen wissentlih unrichtige Angaben macht.

Artikel 12. Mit Geldstrafe bis zu 50 M wird bestrast, wer die nach Artikel 2 und 3 getroffenen Bestimmungen wissentlich verlegt.

Artikel 13. Mit Geldstrafe bis zu 100 M wird bestraft, wer die gemäß Artikel 7 von der Polizeibehörde erl affenen rechtskräftigen Verfügungen nicht befolgt.

Artikel 14. Sind die Vorschriften dieses Gesezes von Personen übertreten worden, welche der Vermiether zur Vermiethung oder zur Verwaltung der Miethräume oder Schlafstellen bestellt hatte, so trifft die Strafe diese Personen. Der Vermiether ist neben denselben strafbar, wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung oder bei der Auswahl seiner Vertreter es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Artikel 15. Die Polizeibehörde kann nach Rechtskraft ihrer gemäß Artikel 7 erlassenen Verfügungen, unbeschadet des Strafverfahrens gemäß Artikel 13, die Ausweisung der in die Wohnung, bezw. die Schlafräume und Schlafstellen aufgenommenen Personen anordnen.

Hierbei soll bezüglich solcher Wohnungen, Schlafräume oder Schlafstellen, welche vor Beginn der Miethbenußung von der Polizeibehörde nicht beanstandet waren, die Frist zur Räumung nicht unter einem Monat bestimmt und unter Umständen bis fünf Jahre von sechs zu sechs Monaten erstreckt werden, wenn der Miether glaubhaft macht, daß unbeanstandete Wohnungen. von der seinen Verhältnissen entsprechenden Größe und Preislage zur Zeit nicht vorhanden sind.

Beschwerden der Miether wegen der zur Räumung gegebenen Frist werden durch die in Artikel 9 bezeich= neten Organe entschieden.

Artikel 16. Der Vermiethung im Sinne dieses Gesezes steht gleich jede Vergebung von Wohnräumen oder Schlafstellen gegen Entgelt.

Artikel 17.

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesezes eine Wohnung der in Artikel 4 bezeichneten Art oder Schlafstellen (Artikel 6) vermiethet hat, ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde innerhalb eines Monats hiervon Anzeige zu machen.

Die Anzeige muß die in Artikel 4, bezw. Artikel 6
vorgeschriebenen näheren Angaben enthalten.

Die Strafbestimmung des Artikels 11 findet hierbei
Anwendung.

Artikel 18. Artikel 1 tritt mit dem 1. Oktober 1893,
der übrige Inhalt des Gesezes mit dem 1. April 1894
in Wirksamkeit.

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Nach dem im Kaiserl. Gesundheitsamte bearbeiteten und im Verlage von Julius Springer hierselbst er= schienen siebenten Jahresberichte über die Verbreitung von Thierseuchen im Deutschen Reiche ist die Tollwuth im Jahre 1892 gegen das Vorjahr, sowohl was den Grad der Verseuchung als auch was die räumliche Verbreitung derselben betrifft, abermals zurückgegangen. Erkrankungsfälle überhaupt wurden 7,9%, und solche speziell unter Hunden 13,0% weniger gemeldet als im Vorjahre; dagegen sind 6,4% ansteckungsverdächtige Hunde und 46,4% herrenlose wuthverdächtige Hunde mehr ermittelt worden. An der Tollwuth erkrankt und gefallen oder getödtet sind 387 Hunde (gegen 445 im Jahre 1891), 2 Kaßen (3), 8 Pferde (11), 69 Rinder (70), 7 Schafe (8), 27 Schweine (4). Die Tollwuthfälle vertheilen sich auf 33 Regierungs- 2c. Bezirke und 132 Kreise 2c., gegen 36 und 146 im Vorjahre. Die meisten derselben sind wieder in den Regierungs-Bezirken Posen, Gumbinnen, Königsberg, Oppeln, Liegniz, Breslau, außerdem in Marienwerder festgestellt, wogegen der im Vorjahre stark betroffene Regierungs-Bezirk Bromberg dies= mal etwas weniger befallen wurde. Von den Kreisen weisen verhältnißmäßig viele Tollwuthfälle nach: Gostyn, Pleschen, Labiau, Tost-Gleiwiß, Neidenburg, Ortelsburg, Oleyko, Goldap, Lyck, Rawitsch, Hirschberg. Was die Verbreitung der Seuche speziell unter den Hunden betrifft, so gewährt die dem Jahresberichte beigegebene kartographische Darstellung derselben im Allgemeinen ein ähnliches Gesammtbild wie in den früheren Jahren. Hinsichtlich des Grades der Verseuchung erscheinen im Vergleich zum Vorjahre Posen und Elsaß-Lothringen weniger, Ostpreußen, Schlesien, Königreich Sachsen. Westpreußen und Bayern dagegen stärker betroffen, Von den an Rußland grenzenden Kreisen sind nur Pillkallen, Stallupönen, Schildberg, Kempen und Kreuzburg verschont. Tie größten Herde befinden sich in Labiau, Goldap, Clepko und Bleichen. Die an Desterreich grenzenden Kreise von Schlesien sind etwas stärker betroffen als im Vorjahre, auch im Königreich Sachsen ist eine, wenn auch nur geringe Zunahme bemerklich. In Bayern sind drei zusammenhängende Bezirke an der böhmischen Grenze bezw. in der Nähe derselben mehr verseucht, und in Elsaß-Lothringen diesmal nur 4 an der französischen Grenze legende Kreise betroffen. In den übrigen Theilen des Reichs erweisen sich lediglich vereinzelte, zerstreut liegende, kleinere Bezirke verseucht. -Die Tollwuth ist wiederholt vom Auslande eingeschleppt worden; so in Ostpreußen, Schlesien, Bayern und Königreich) Sachsen. Insbesondere sollen aus Russisch-Polen übergelaufene wuthkranke Hunde das häufige Vorkommen der Tollwuth im Kreise Lyck verursacht haben. Ein in Berlin an Tollwuth verendeter Hund war 21 Tage vorher aus Warschau eingeführt und 5 bis 6 Wochen vorher von einem wuthverdächtigen Hunde gebissen worden. Aus Frankreich wurde die Seuche vermuthlich in 2 Fällen in den Kreis Altkirch und in einem Falle in den Kreis Thann, Ober-Elsaß, eingeschleppt. Allem Anschein nach aus der Schweiz übergetreten war ein in Kiffis, Kreis Altkirch, getödteter wuthfranker Hund. Die Zeit des Ausbruchs der Wuth nach erfolgtem Bisse schwankte bei den Hunden zwischen 9 und 70 Tagen, bei Pferden zwischen 31 und 61 Tagen, beim Rindvich zwischen 28 und 85 Tagen, bei Schweinen zwischen 14 und 37 Tagen. In 3 Fällen hat eine Uebertragung der Tollwuth) auf Menschen statt

1) Vgl. Veröff. 1892 S. 1043.

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Nord-Osten: Marne
Süd-Westen: Haute-Garonne,
Hautes-Pyrénées .

Zahl d. betroff. Gemeinden und geschlachteten Rinder Juli August Septemb.

21 2)90 13 2)61 17 72 1 13

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Nord-Westen: Calvados, Illeet-Vilain, Orne.

Norden: Aisne, Eure-et-Loire, Nord, Oise, Pas-de-Calais, Seine-et-Marne, Seine-et

Oise
Nord-Osten: Ardennes, Marne,
Haute-Marne, Meuse, Vosges
Westen: Indre-et-Loire, Vendée
Centrum: Allier, Cher, Indre,
Loir-et-Cher, Loiret, Puy-
de-Dôme.

Often: Jura, Loire, Haute-
Saône, Savoie.
Süd-Westen: Haute-Garonne,
Gironde, Landes, Lot-et-
Garonne, Basses - Pyrénées
Süden: Aude, Aveyron, Pyré-
nées-Orientales

Algier: Alger, Oran

Frankreich

Zahl der betroffenen Ställe

Juli

August Septemb.

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Die Schafpocken herrschten im Juli in 12, im August in 11, im März in 19 Heerden von 4, 6, 5 Departements (Haute-Garonne, Pyrénées-Orientales, Basses-Alpes, Alpes Maritimes, Bouches-du-Rhône, Gard, Var, Vaucluse, Oran, Constantine.)

Die Schafräude ist festgestellt im Juli in 3 Heerden der Departements Aveyron, Drôme, Var; im August in 2 und mehreren von Haute-Saône, Aveyron, Alger.

Der Rauschbrand ist aufgetreten im Juli in 51 Ställen von 19 Departements, im August in 59 und mehreren Heerden von 19, im September in 87 von 21. Der Rothlauf der Schweine wurde in 21, 14, 18 Departements beobachtet.

Die ansteckende Lungen- und Darmentzündung der Schweine ist aufgetreten in 15, 19, 43 und einigen Beständen von 7, 9, 9 Departements.

Die Tuberkulose wurde festgestellt im Juli in 180, im August in 99, im September in 186 Fällen (movon 136,-, 140 in Schlachthäusern) von 29, 24, 29 Departements.

1) Vgl. 1893 S. 839. — 2) Darunter 1 Thier gefallen. — 3) Außerdem im Departement Korsika (Süd-Osten) einige Weiden.

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