Vierteljahrsschrift für gerichtliche und öffentliche medicin, Volumes 12-131870 |
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Aerzte Albuminate Anilin Apotheker Arsenik Arsensäure Arzt ärztlichen ausser Bedeutung Beschaffenheit besonders Bestandtheile Bestimmungen betreffenden Blei Blut Brot chemischen Cholera Coniin daher Duodenum enthält Entzündung Erfahrung erhalten Erhängten Erscheinungen erst Essig Essigsäure Extravasate Fällen fast Fett Fleisch Flüssigkeit Folge Frage Geburt Gefässe Genuss gerichtlichen geringe Gesundheit gewöhnlich giebt Gift giftige grosse Grund Gutachten Halse häufig Hausärzte Haut Hymen Jahre Kind Kleie kleinen Kohle Kohlenhydrat Kohlenoxyd Kohlensäure Königliche Regierung konnte Körper Kranken Krankheit Kupfer lange lassen leicht letzten lich Lungen Magenschleimhaut Medicin Medicinal Mehl meist Menge Menschen mikroskopischen möglich muss Mutterkorn Nachtheil nothwendig Obduction Pappenheim Phosphor Phosphorsäure Pikrinsäure resp Rinderpest Salzsäure Sanitätspolizei Säure schädlich Schleimhaut Schwefelsäure Schweine selten soll Speisen Stande stark Stoffe Strang Strangmarke Strangrinne Stunden Substanzen Sugillationen Tage Theil theuren Thiere Trichinen Typhus unserer Untersuchung Verbrennungen Vergiftungen Verhältniss Verletzungen verschiedenen Vieh Viehmarkt viel Vierteljahrsschr vollständig Wasser Weise wenig Wirkung wohl zeigt Zink Zinn Zoll
Popular passages
Page 27 - Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker sowie die Gehilfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu. 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Page 25 - Wer vorsätzlich Brunnen oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauche anderer dienen, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist...
Page 8 - Geistestätigkeit befand, oder durch Gewalt oder durch Drohungen oder durch besondere körperliche Zustände ausgeschlossen war".
Page 16 - Mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren wird bestraft: 1) wer an einer Person des einen oder des anderen Geschlechtes mit Gewalt eine auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete unzüchtige Handlung verübt, oder sie durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung einer solchen unzüchtigen Handlung zwingt; 2) wer eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche Person zu einer auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichteten unzüchtigen Handlung...
Page 19 - Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen; 3. Beamte, Ärzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind , wenn sie mit den in das Gefängnis oder in die Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.
Page 371 - Jahresbericht über die Verwaltung des Medicinalwesens, die Krankenanstalten und die öffentlichen Gesundheitsverhältnisse der Stadt Frankfurt a. M. Herausgegeben von dem Aerztlichen Verein.
Page 13 - Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt...
Page 185 - Die Pflanzenstoffe in chemischer, physiologischer, pharmakologischer und toxikologischer Hinsicht. Für Aerzte. Apotheker, Chemiker und Pharmakologen bearbeitet von Dr.
Page 8 - Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der That wahnsinnig oder blödsinnig, oder die freie Willensbestimmung desselben durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeschlossen war...
Page 23 - Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren, oder Gefängnis nicht unter einem Jahre zu erkennen.